Art. 4 ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz), Stelle zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und Umsetzungshinweis - JUSLINE Österreich
Art. 4 ArbVG Stelle zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und Umsetzungshinweis
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.09.2026
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 4 ArbVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 4 ArbVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 4 ArbVG