§ 60 ApoG Staatsaufsicht.

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden und in oberster Instanz dem Ministerium des Innern.

Die Aufsicht über die Apotheken wird von Amts wegen ausgeübt.

Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege erlassen werden.

In Kraft seit 14.02.2004 bis 31.12.9999
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