§ 59 ApoG Zwangsmittel.

ApoG - Apothekengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Bei Vollziehung der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen ist die Behörde berechtigt, die zur Sicherung des Erfolges nötigen Maßregeln, wie die Beschlagnahme von Vorräten, die Schließung von Betriebsstätten, zu ergreifen.

Die nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes von der Behörde auferlegten Geldstrafen sowie die Beträge, welche als Entlohnung für einen von Amts wegen bestellten verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter festgesetzt werden, können im Wege der politischen oder gerichtlichen Exekution eingebracht werden.

In Kraft seit 10.01.1907 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59 ApoG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 ApoG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59 ApoG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59 ApoG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59 ApoG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 58 ApoG
§ 60 ApoG