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§ 60.
Staatsaufsicht.
Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den politischen BehördenBezirksverwaltungsbehörden und in oberster Instanz dem Ministerium des Innern.
Die Aufsicht über die Apotheken wird von Amts wegen ausgeübt.
Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege erlassen werden.
§ 60.
Staatsaufsicht.
Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den politischen BehördenBezirksverwaltungsbehörden und in oberster Instanz dem Ministerium des Innern.
Die Aufsicht über die Apotheken wird von Amts wegen ausgeübt.
Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege erlassen werden.