§ 60 ApoG Staatsaufsicht.

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2004 bis 31.12.9999

§ 60.

Staatsaufsicht.

Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den politischen BehördenBezirksverwaltungsbehörden und in oberster Instanz dem Ministerium des Innern.

Die Aufsicht über die Apotheken wird von Amts wegen ausgeübt.

Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege erlassen werden.

Stand vor dem 13.02.2004

In Kraft vom 10.01.1907 bis 13.02.2004

§ 60.

Staatsaufsicht.

Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den politischen BehördenBezirksverwaltungsbehörden und in oberster Instanz dem Ministerium des Innern.

Die Aufsicht über die Apotheken wird von Amts wegen ausgeübt.

Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege erlassen werden.

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