§ 10 APO Zeugnisse

APO - Allgemeine Prüfungsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024

Die Meisterprüfungsstelle hat bei erfolgreicher Ablegung eines Moduls das entsprechende Modulprüfungszeugnis (Anlage 2 und 3) sowie bei Vorlage aller erforderlichen Modulzeugnisse durch den Prüfungskandidaten das entsprechende Meisterprüfungszeugnis oder das Prüfungszeugnis für andere reglementierte Gewerbe (Anlage 4 und 5) auszustellen. Die Mitunterfertigung des jeweiligen Modulprüfungszeugnisses durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist zulässig.

In Kraft seit 05.03.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 APO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 APO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 APO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 APO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 APO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 APO
§ 11 APO