§ 12 APO Schlussbestimmungen

APO - Allgemeine Prüfungsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 454/1993, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1993,, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe treten hinsichtlich der Bestimmungen über die Anberaumung und Verlautbarung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die Einladung zur Prüfung, die Prüfungsgebühren, die Prüferentschädigung, die Rückerstattung der Prüfungsgebühren und die Prüfungszeugnisse gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe treten hinsichtlich der Bestimmungen über die Anberaumung und Verlautbarung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die Einladung zur Prüfung, die Prüfungsgebühren, die Prüferentschädigung, die Rückerstattung der Prüfungsgebühren und die Prüfungszeugnisse gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 2 Z 5, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, §§ 5a und 5b samt Überschriften, die Überschrift des § 6, § 6a samt Überschrift, § 7 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 418/2023 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraphen 5 a und 5b samt Überschriften, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 7 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2023, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes in Kraft.
In Kraft seit 28.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 APO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 APO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 APO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 APO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 APO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 APO
Anl. 1 APO