§ 5b APO Fälligkeit der Prüfungsgebühr

APO - Allgemeine Prüfungsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024
  1. (1)Absatz einsSoweit eine Prüfungsgebühr gemäß § 5a zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 5 a, zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie zur Prüfung angemeldete Person zur Prüfung nicht zugelassen wird,
    2. 2.Ziffer 2die Fälle des § 4 Abs. 2 oder 3 vorliegen oderdie Fälle des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 vorliegen oder
    3. 3.Ziffer 3die angemeldete Person aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Meisterprüfungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5b APO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5b APO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5b APO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5b APO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5b APO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5a APO
§ 6 APO