(1) Arzneispezialitäten dürfen nur in den vom Hersteller oder Depositeur vorgesehenen Handelspackungen abgegeben werden. Hievon sind ausgenommen:
1. | die Abgabe auf Grund besonderer Anordnung durch den Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, | |||||||||
2. | die Abgabe in Anstaltsapotheken für den Bedarf der von ihr zu versorgenden Krankenanstalt, | |||||||||
3. | die Abgabe von Fütterungsarzneimitteln bei Losebelieferung, | |||||||||
4. | die Abgabe von medizinischen Gasen, | |||||||||
5. | die Abgabe durch Apotheken nach Neuverblisterung auf Grund besonderer Anordnung durch den Arzt oder im Auftrag des Patienten und | |||||||||
6. | die Abgabe nach § 57 Abs. 1 Z 10 durch Einrichtungen nach § 15 des Suchtmittelgesetzes. |
(2) Bei der Abgabe nach Abs. 1 Z 1 ist vorzusorgen, daß jederzeit Art und Menge der Arzneispezialität festgestellt werden können.
(3) Bei der Abgabe nach Abs. 1 Z 3 und 4 ist dem Verbraucher oder Anwender ein Begleitpapier zu übergeben, das den Text der Kennzeichnung (§§ 17 und 17a) und der Gebrauchsinformation (§§ 16 und 16a) enthalten muss.
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