§ 57b AMG

AMG - Arzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Dieser Abschnitt gilt nicht für die Abgabe von menschlichen Zellen und Gewebe zur Verwendung beim Menschen, soweit sie unter das Gewebesicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2008, fallen.

In Kraft seit 20.03.2008 bis 31.12.9999
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