§ 19b AMG

AMG - Arzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Paragraph 19 b,

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist verpflichtet, die Agentur über alle Zulassungen, die unter Bedingungen oder Auflagen nach den §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 1 und 2 erteilt worden sind, zu unterrichten. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist verpflichtet, die Agentur über alle Zulassungen, die unter Bedingungen oder Auflagen nach den Paragraphen 18, Absatz 3,, 19 Absatz 3 und 19a Absatz eins und 2 erteilt worden sind, zu unterrichten.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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