Art. 2 § 28 AlVG Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld

AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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Entscheidungen zu § artikel2zu28 AlVG


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1 Diskussion zu Art. 2 § 28 AlVG


Anfrage zur Abgrenzung des Begriffes Altersteilzeitarbeit bzw. Mehrarbeit von PeterPan zum Art. 2 § 28 AlVG

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Ist die Altersteilzeitarbeit die Arbeit, für die Altersteilzeit gewährt wurde (nichtselbständige Arbeit) oder ist dieser Begriff weiter auszulegen? Sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit über den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Zuerkennung... mehr lesen...

Art. 2 § 28 AlVG | 0 Antworten | 1472 Aufrufe | 23.01.11

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