Art. 2 § 28 AlVG Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld

AlVG - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.01.2026
  1. (1)Absatz einsLeistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.
  2. (2)Absatz 2Ist ein Arbeitnehmer während der Altersteilzeit zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, so hat er dies dem Arbeitsmarktservice unverzüglich mitzuteilen. Wurde die Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber nicht bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt, so gebührt für jene Monate, in denen eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird, kein Altersteilzeitgeld und somit kein Lohnausgleich; § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG gilt in diesen Fällen nicht. Ein Dienstnehmer, der mehrere Dienstverhältnisse hat, kann nur mit einem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen, für die Altersteilzeitgeld gemäß § 27 gebührt.Ist ein Arbeitnehmer während der Altersteilzeit zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, so hat er dies dem Arbeitsmarktservice unverzüglich mitzuteilen. Wurde die Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber nicht bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt, so gebührt für jene Monate, in denen eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird, kein Altersteilzeitgeld und somit kein Lohnausgleich; Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG gilt in diesen Fällen nicht. Ein Dienstnehmer, der mehrere Dienstverhältnisse hat, kann nur mit einem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen, für die Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, gebührt.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu Art. 2 § 28 AlVG


Anfrage zur Abgrenzung des Begriffes Altersteilzeitarbeit bzw. Mehrarbeit von PeterPan zum Art. 2 § 28 AlVG

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Ist die Altersteilzeitarbeit die Arbeit, für die Altersteilzeit gewährt wurde (nichtselbständige Arbeit) oder ist dieser Begriff weiter auszulegen? Sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit über den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Zuerkennung... mehr lesen...

Art. 2 § 28 AlVG | 0 Antworten | 1907 Aufrufe | 23.01.11

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