Norm: ABGB §140 Bc AlVG §28 ABGB § 140 heute ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989 AlVG Art. 2 § 28 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Unterhaltspflichtige haben zum Unterhalt ihrer Kinder nach besten Kräften beizutragen; tun sie dies nicht, sind sie "anzuspannen". Wer, wie die Revisionsrekurswerberin, gemäß § 28 iVm § 20 Abs 2 AlVG nicht nur Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, sondern auch auf einen Familienzuschlag hat, weil sie für den Unterhalt der Minderjährigen wesentlich beizutragen hat, um diesen Familienzuschlag aber nicht ansucht und ihn des... mehr lesen...