Art. 2 § 29 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit - JUSLINE Österreich
Art. 2 § 29 AlVG Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.09.2026
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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