§ 20 AltlsanG Meßeinrichtungen

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024

(1) Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.2024
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