§ 20 AltlsanG Meßeinrichtungen

Altlastensanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1) Wer Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt, Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes beförderteine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich geeigneter MeßeinrichtungenMesseinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle (§ 3) zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003) Wer eine Deponie oder ein beitragspflichtiges Lager betreibt, hat dieses

1.

zu umzäunen und gegen unbefugtes Betreten abzusichern,

2.

während der Betriebszeiten für die Übernahme des Abfalls durch geschultes Personal zu sorgen,

3.

dem für die Erhebung des Beitrags gemäß § 9 zuständigen Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des langfristigen Ablagerns zu melden,

4.

dem für die Erhebung des Beitrags gemäß § 9 zuständigen Hauptzollamt im Falle des beitragspflichtigen Lagerns innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift des Lagers sowie die Einstellung oder den Neubeginn des beitragspflichtigen Lagerns zu melden.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.2005

(1) Wer Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt, Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes beförderteine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich geeigneter MeßeinrichtungenMesseinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle (§ 3) zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003) Wer eine Deponie oder ein beitragspflichtiges Lager betreibt, hat dieses

1.

zu umzäunen und gegen unbefugtes Betreten abzusichern,

2.

während der Betriebszeiten für die Übernahme des Abfalls durch geschultes Personal zu sorgen,

3.

dem für die Erhebung des Beitrags gemäß § 9 zuständigen Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des langfristigen Ablagerns zu melden,

4.

dem für die Erhebung des Beitrags gemäß § 9 zuständigen Hauptzollamt im Falle des beitragspflichtigen Lagerns innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift des Lagers sowie die Einstellung oder den Neubeginn des beitragspflichtigen Lagerns zu melden.

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