§ 19 AltlsanG Entschädigungen

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Soweit durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten Personen, die an der Entstehung einer Verdachtsfläche oder Altlast nicht mitgewirkt oder der Entstehung nicht zugestimmt oder diese nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind diese angemessen zu entschädigen.

(2) Für die Entschädigung und das Verfahren gelten nach Maßgabe des Abs. 3 die §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, sinngemäß.

(3) Eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es dem Entschädigung Beanspruchenden frei, binnen drei Monaten nach Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 AltlsanG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 AltlsanG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 AltlsanG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 AltlsanG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 AltlsanG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 AltlsanG
§ 20 AltlsanG