§ 12d AltfVO Bevollmächtigter für österreichische Exporteure

AltfVO - Altfahrzeugeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Fahrzeugen an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Fahrzeuge in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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