§ 10 AltfVO Pflichten der Behandler von Altfahrzeugen

AltfVO - Altfahrzeugeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Jeder, der Altfahrzeuge behandelt, hat

1.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,

2.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,

3.

sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,

4.

sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.

(2a) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben den Herstellern, den Importeuren, den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß § 6 und den Erstübernehmern die sie betreffenden Informationen zu den in § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Punkten zur Verfügung zu stellen.

(3) Inhaber von Shredderanlagen haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2

1.

die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und

2.

die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug, gegliedert nach den einzelnen Abfallarten, aus dem Shredderprozess gemäß Anlage 5 (Teil 1 und Teil 2), die auf Grund einer zumindest alle drei Jahre, erstmals für das Kalenderjahr 2011, durchgeführten statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,

zu ermitteln. Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden. Der Meldepflicht für diese Daten ist auch entsprochen, wenn diese Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurden.

(4) Weiters haben Inhaber von Shredderanlagen über jede Abfallart die jeweiligen Mengen und Übernehmer der Abfälle dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr bis zum 21. April des jeweiligen Folgejahres zu melden.

(5) Behandler von Altfahrzeugen können die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 2 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Sammel- und Verwertungssystems übergeht.

In Kraft seit 17.06.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 AltfVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 AltfVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 AltfVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 AltfVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 AltfVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 AltfVO
§ 11 AltfVO