§ 82 AktG Rechnungswesen

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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