§ 91 AktG Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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