§ 78f AktG Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand einer börsenotierten Gesellschaft hat folgende Unterlagen gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft der Sammelstelle (§ 78g) zu übermitteln, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich zu machen:Der Vorstand einer börsenotierten Gesellschaft hat folgende Unterlagen gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft der Sammelstelle (Paragraph 78 g,) zu übermitteln, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich zu machen:
    1. 1.Ziffer einsdie Vergütungspolitik (§§ 78a und 78b),die Vergütungspolitik (Paragraphen 78 a und 78 b),
    2. 2.Ziffer 2den Vergütungsbericht (§§ 78c bis 78e),den Vergütungsbericht (Paragraphen 78 c bis 78 e),
    3. 3.Ziffer 3die Bekanntmachung von Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen (§ 95a Abs. 5 und 8) sowiedie Bekanntmachung von Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen (Paragraph 95 a, Absatz 5 und 8) sowie
    4. 4.Ziffer 4die Bekanntmachung der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und des Abstimmungsergebnisses (§ 128 Abs. 2).die Bekanntmachung der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und des Abstimmungsergebnisses (Paragraph 128, Absatz 2,).
    Die Übermittlung an die Sammelstelle hat durch Einreichung der Informationen bei dem für die Gesellschaft zuständigen Firmenbuchgericht zu erfolgen. Die Informationen sind nicht in die Urkundensammlung aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20. 12. 2023 (ESAP-Verordnung), oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Abs. 4 der ESAP-Verordnung zu übermitteln.Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20. 12. 2023 (ESAP-Verordnung), oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Absatz 4, der ESAP-Verordnung zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Übermittlung hat folgende Metadaten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsalle Namen der Gesellschaft, auf die sich die Informationen beziehen,
    2. 2.Ziffer 2die Rechtsträgerkennung der Gesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. b der ESAP-Verordnung,die Rechtsträgerkennung der Gesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera b, der ESAP-Verordnung,
    3. 3.Ziffer 3die Größenklasse der Gesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. d der ESAP-Verordnung,die Größenklasse der Gesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera d, der ESAP-Verordnung,
    4. 4.Ziffer 4den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. e der ESAP-Verordnung,den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera e, der ESAP-Verordnung,
    5. 5.Ziffer 5die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 lit. c der ESAP-Verordnung sowiedie Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Litera c, der ESAP-Verordnung sowie
    6. 6.Ziffer 6die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
    Für die Zwecke von Z 2 sind die Unternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.Für die Zwecke von Ziffer 2, sind die Unternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorgaben zu Art und Form der Übermittlung festlegen, insbesondere die zu verwendenden Dateiformate, anzugebende Metadaten sowie Vorgaben zur Identifizierung und Authentifizierung.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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