Gesamte Rechtsvorschrift AEV Soda

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren

AEV Soda
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Soda


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsAufbereiten von Rohsole aus Haselgebirge und/oder von Mutterlauge aus der Salzproduktion für die Sodaherstellung mit kontinuierlichen Aufbereitungsverfahren;
    2. 2.Ziffer 2Brennen von mesozoischen alpinen Kalksteinen zur Herstellung von Kohlenstoffdioxid für die Sodaherstellung und Calziumoxid für die Ammoniakrückgewinnung;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Soda (Natriumcarbonat) nach dem Ammoniak – Soda – Verfahren unter Einsatz von Sole oder Mutterlauge gemäß Z 1 und von Kohlenstoffdioxid gemäß Z 2;Herstellen von Soda (Natriumcarbonat) nach dem Ammoniak – Soda – Verfahren unter Einsatz von Sole oder Mutterlauge gemäß Ziffer eins und von Kohlenstoffdioxid gemäß Ziffer 2,;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Nebenprodukten des Ammoniak – Soda – Verfahrens gemäß Z 3;Herstellen von Nebenprodukten des Ammoniak – Soda – Verfahrens gemäß Ziffer 3,;
    5. 5.Ziffer 5Weiterverarbeiten von Rückständen aus der Sodaherstellung gemäß Z 3.Weiterverarbeiten von Rückständen aus der Sodaherstellung gemäß Ziffer 3,
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und des Abwassers aus der Wäsche von Kalkofengas.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und des Abwassers aus der Wäsche von Kalkofengas.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsNutzung der Abwärme des Prozeßwassers;
    2. 2.Ziffer 2Einsatz gering belasteter Wässer aus anderen Herkunftsbereichen (zB Kühlwässer) in den Produktionsprozessen;
    3. 3.Ziffer 3Vermeiden des Anfalles von Feststoffüberschüssen durch Einsatz von Prozeßleitsystemen, die eine Vergleichmäßigung der Reaktionsprozesse (insbesondere bei der Ammoniakdestillation) bewirken;
    4. 4.Ziffer 4Einsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung von Betriebsstörungen und zur kurzfristigen Behebung derartiger Betriebsstörungen (insbesondere bei der Ammoniakdestillation);
    5. 5.Ziffer 5Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Feststoffabscheidung); Einsatz von Rauchgas zur Abwasserneutralisation;
    6. 6.Ziffer 6Weiterverwendung von Rückständen aus der Sodaproduktion (zB als Zuschlagsstoffe, Auftaumittel, Bodenverbesserungsmittel);
    7. 7.Ziffer 7Rückführung von Wässern mit hohem Natriumchloridgehalt, welche bei der Erzeugung von Nebenprodukten oder der Weiterverarbeitung von Rückständen anfallen, in den Sodaprozeß.

§ 2 AEV Soda


Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Chrom-VI (Nr. 8), Kupfer (Nr. 9), Nickel (Nr. 10), Quecksilber (Nr. 11) und Ammonium (Nr. 12) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat 10 Jahre zu betragen. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Chrom-VI (Nr. 8), Kupfer (Nr. 9), Nickel (Nr. 10), Quecksilber (Nr. 11) und Ammonium (Nr. 12) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat 10 Jahre zu betragen.

§ 3 AEV Soda


Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Soda pro Tag). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (ausgedrückt in Tonnen Soda pro Tag).

§ 4 AEV Soda


  1. (1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder Nr. 5 bis 15 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“ – Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“ – Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“ – Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“ – Regel durch die 80% – Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    5. 5.Ziffer 5Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe gilt der Emissionswert als eingehalten, wenn bei täglicher Messung das arithmetische Mittel von 30 aufeinanderfolgenden Meßwerten nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 1,5fache des Emissionswertes.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder Nr. 5 bis 15 der Anlage A ermittelt, der größer ist als der Emissionswert aber nicht größer als dessen 1,5faches (bei Ammonium dessen 2faches), ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“ – Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder Nr. 5 bis 15 der Anlage A ermittelt, der größer ist als der Emissionswert aber nicht größer als dessen 1,5faches (bei Ammonium dessen 2faches), ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“ – Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe gilt der Emissionswert als eingehalten, wenn bei 5 zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen das arithmetische Mittel der Meßwerte nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 1,5fache des Emissionswertes. Meßwerte, die – gerechnet vom Probenahmetag – älter sind als ein Jahr, bleiben unberücksichtigt.
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.

§ 5 AEV Soda


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von 7 Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat innerhalb von 7 Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 4 und Anlage A Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 4 und Anlage A Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Soda


 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

a)

2.

Fischeitoxizität GF,Ei

32

 

b)

 

3.

Abfiltrierbare

270 kg/t

 

Stoffe

 

 

c)

 

4.

pH-Wert

a)

 

 

 

A.2 Anorganische Parameter

5.

Blei

12 g/t

 

ber. als Pb

 

6.

Cadmium

0,8 g/t

 

ber. als Cd

 

7.

Chrom-Gesamt

12 g/t

 

ber. als Cr

 

8.

Chrom-VI

6 g/t

 

ber. als Cr

 

9.

Kupfer

10 g/t

 

ber. als Cu

 

10.

Nickel

10 g/t

 

ber. als Ni

 

11.

Quecksilber

0,1 g/t

 

ber. als Hg

 

12.

Ammonium

0,8 kg/t

 

ber. als N

 

13.

Chlorid

1 100 kg/t

 

ber. als Cl

 

14.

Gesamt-Phosphor

0,2 kg/t

 

ber. als P

 

 

 

 

A.3 Organische Parameter

15.

Chem. Sauerstoffbedarf

0,75 kg/t

 

CSB

 

 

ber. als O2

 

 

d)

 

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Soda (weggefallen)


Anl. 2 AEV Soda seit 23.05.2019 weggefallen.

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