Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
1.Ziffer einsAufbereiten von Rohsole aus Haselgebirge und/oder von Mutterlauge aus der Salzproduktion für die Sodaherstellung mit kontinuierlichen Aufbereitungsverfahren;
2.Ziffer 2Brennen von mesozoischen alpinen Kalksteinen zur Herstellung von Kohlenstoffdioxid für die Sodaherstellung und Calziumoxid für die Ammoniakrückgewinnung;
3.Ziffer 3Herstellen von Soda (Natriumcarbonat) nach dem Ammoniak – Soda – Verfahren unter Einsatz von Sole oder Mutterlauge gemäß Z 1 und von Kohlenstoffdioxid gemäß Z 2;Herstellen von Soda (Natriumcarbonat) nach dem Ammoniak – Soda – Verfahren unter Einsatz von Sole oder Mutterlauge gemäß Ziffer eins und von Kohlenstoffdioxid gemäß Ziffer 2,;
4.Ziffer 4Herstellen von Nebenprodukten des Ammoniak – Soda – Verfahrens gemäß Z 3;Herstellen von Nebenprodukten des Ammoniak – Soda – Verfahrens gemäß Ziffer 3,;
5.Ziffer 5Weiterverarbeiten von Rückständen aus der Sodaherstellung gemäß Z 3.Weiterverarbeiten von Rückständen aus der Sodaherstellung gemäß Ziffer 3,
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
3.Ziffer 3häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und des Abwassers aus der Wäsche von Kalkofengas.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und des Abwassers aus der Wäsche von Kalkofengas.
(5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
1.Ziffer einsNutzung der Abwärme des Prozeßwassers;
2.Ziffer 2Einsatz gering belasteter Wässer aus anderen Herkunftsbereichen (zB Kühlwässer) in den Produktionsprozessen;
3.Ziffer 3Vermeiden des Anfalles von Feststoffüberschüssen durch Einsatz von Prozeßleitsystemen, die eine Vergleichmäßigung der Reaktionsprozesse (insbesondere bei der Ammoniakdestillation) bewirken;
4.Ziffer 4Einsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung von Betriebsstörungen und zur kurzfristigen Behebung derartiger Betriebsstörungen (insbesondere bei der Ammoniakdestillation);
5.Ziffer 5Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Feststoffabscheidung); Einsatz von Rauchgas zur Abwasserneutralisation;
6.Ziffer 6Weiterverwendung von Rückständen aus der Sodaproduktion (zB als Zuschlagsstoffe, Auftaumittel, Bodenverbesserungsmittel);
7.Ziffer 7Rückführung von Wässern mit hohem Natriumchloridgehalt, welche bei der Erzeugung von Nebenprodukten oder der Weiterverarbeitung von Rückständen anfallen, in den Sodaprozeß.
In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 AEV Soda
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 AEV Soda selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 AEV Soda