§ 1 AEV Salzherstellung

AEV Salzherstellung - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Mutterlauge aus der Siedesalzgewinnung darf nur soweit eingeleitet werden, als es für die darin enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßigem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Mutterlauge aus der Siedesalzgewinnung darf nur soweit eingeleitet werden, als es für die darin enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßigem Aufwand (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsAufbereiten von Steinsalz oder von Rohsole aus dem Laugungsbergbau in Haselgebirge für die Siedesalzherstellung;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Siedesalz unter Einsatz des Thermokompressionsverfahrens oder des Mehrstufenverdampfungsverfahrens;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Nebenprodukten der Siedesalzherstellung;
    4. 4.Ziffer 4Weiterverarbeiten von Rückständen der Siedesalzherstellung;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 2 anfällt.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Absatz 2, anfällt.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsVermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
      • Strichaufzählungweitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, aus der Abluftwäsche oder von Kondensaten, gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      • StrichaufzählungMehrfachnutzung von Wasser oder wässrigen Kondensaten in auf einander folgenden Arbeits- oder direkten Kühlprozessen,
      • StrichaufzählungAuftrennung des Abwassers in stark belastete und schwach belastete Teilströme,
      • StrichaufzählungWeiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in der Abluftwäsche),
      sodass ein Anfall von Kondensaten aus der Reinsoleeindampfung von nicht größer als 3 m³ pro Tonne Siedesalz, ein Anfall von sonstigem Abwasser von nicht größer als 5 m³ pro Tonne Siedesalz und ein Anfall von Mutterlauge von nicht größer als 0,16 m³ pro Tonne Siedesalz erzielt wird;
    2. 2.Ziffer 2Einsatz von Verfahren zur Gewinnung von Wertstoffen aus den Rückständen der Rohsoleaufbereitung;
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von Verfahren zur Verwertung von in der Mutterlauge enthaltenen Reststoffen;
    4. 4.Ziffer 4Nutzung der Abwärme von Prozessbrüden und Mutterlauge;
    5. 5.Ziffer 5Einsatz von Prozessleitsystemen zur Vergleichmäßigung des Herstellungsprozesses und der Abgabe von Abwasser;
    6. 6.Ziffer 6Einsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung von Betriebsstörungen und zur kurzfristigen Behebung derartiger Betriebsstörungen;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Feststoffabscheidung); Einsatz von Verbrennungsgas zur Abwasserneutralisation;
    8. 8.Ziffer 8vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
In Kraft seit 31.01.2003 bis 31.12.9999
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