Gesamte Rechtsvorschrift AEV Salzherstellung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen

AEV Salzherstellung
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Salzherstellung


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Mutterlauge aus der Siedesalzgewinnung darf nur soweit eingeleitet werden, als es für die darin enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßigem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Mutterlauge aus der Siedesalzgewinnung darf nur soweit eingeleitet werden, als es für die darin enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßigem Aufwand (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsAufbereiten von Steinsalz oder von Rohsole aus dem Laugungsbergbau in Haselgebirge für die Siedesalzherstellung;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Siedesalz unter Einsatz des Thermokompressionsverfahrens oder des Mehrstufenverdampfungsverfahrens;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Nebenprodukten der Siedesalzherstellung;
    4. 4.Ziffer 4Weiterverarbeiten von Rückständen der Siedesalzherstellung;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 2 anfällt.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Absatz 2, anfällt.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsVermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch
      • Strichaufzählungweitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, aus der Abluftwäsche oder von Kondensaten, gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      • StrichaufzählungMehrfachnutzung von Wasser oder wässrigen Kondensaten in auf einander folgenden Arbeits- oder direkten Kühlprozessen,
      • StrichaufzählungAuftrennung des Abwassers in stark belastete und schwach belastete Teilströme,
      • StrichaufzählungWeiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in der Abluftwäsche),
      sodass ein Anfall von Kondensaten aus der Reinsoleeindampfung von nicht größer als 3 m³ pro Tonne Siedesalz, ein Anfall von sonstigem Abwasser von nicht größer als 5 m³ pro Tonne Siedesalz und ein Anfall von Mutterlauge von nicht größer als 0,16 m³ pro Tonne Siedesalz erzielt wird;
    2. 2.Ziffer 2Einsatz von Verfahren zur Gewinnung von Wertstoffen aus den Rückständen der Rohsoleaufbereitung;
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von Verfahren zur Verwertung von in der Mutterlauge enthaltenen Reststoffen;
    4. 4.Ziffer 4Nutzung der Abwärme von Prozessbrüden und Mutterlauge;
    5. 5.Ziffer 5Einsatz von Prozessleitsystemen zur Vergleichmäßigung des Herstellungsprozesses und der Abgabe von Abwasser;
    6. 6.Ziffer 6Einsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung von Betriebsstörungen und zur kurzfristigen Behebung derartiger Betriebsstörungen;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Feststoffabscheidung); Einsatz von Verbrennungsgas zur Abwasserneutralisation;
    8. 8.Ziffer 8vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

§ 2 AEV Salzherstellung


Durch den Parameter Ammonium (Nr. 4 des Anhanges A) werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst. Durch den Parameter Ammonium (Nr. 4 des Anhanges A) werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst.

§ 3 AEV Salzherstellung


Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anhang A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Siedesalz pro Tag). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anhang A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (ausgedrückt in Tonnen Siedesalz pro Tag).

§ 4 AEV Salzherstellung


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter des Anhanges A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 4 bis 7 des Anhanges A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder 4 bis 7 des Anhanges A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder 4 bis 7 des Anhanges A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter des Anhanges A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter des Anhanges A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Salzherstellung


  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhanges A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhanges A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Anhanges A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhanges A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Salzherstellung


 

 

A

B

C

 

 

 

 

 

1. Temperatur

 

30 °C

30 °C

35 °C

2. Abfiltrierbare

 

2,0 kg/t

0,4 kg/t

0,02 kg/t

   Stoffe

a)

 

 

 

3. pH-Wert

 

6,5-8,5

6,5-8,5

b)

4. Ammonium

 

0,004 kg/t

0,04 kg/t

   ber. als N

 

 

 

 

5. Bromid

 

0,2 kg/t

   ber. als Br

 

 

 

 

6. Chlorid

 

6,5 kg/t

0,12 kg/t

30 kg/t

   ber. als Cl

c)

 

 

 

7. Sulfat

 

2,0 kg/t

0,04 kg/t

8,0 kg/t

   ber. als SO4

 

 

 

 

A Abwasser aus der Aufbereitung der Rohsole und der Verwertung des Aufbereitungsrückstandes

B Sonstiges Abwasser aus der Herstellung von Siedesalz

C Mutterlauge

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Salzherstellung (weggefallen)


Anl. 2 AEV Salzherstellung seit 23.05.2019 weggefallen.

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