§ 1 AEV Pflanzenschutzmittel

AEV Pflanzenschutzmittel - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die dazu bestimmt sind:
    1. 1.Ziffer einsPflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Tieren, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnlichen Krankheitserregern (Schadorganismen gemäß § 1 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz, PMG, BGBl. Nr. 476/1990 idgF) zu schützen,Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Tieren, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnlichen Krankheitserregern (Schadorganismen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Pflanzenschutzmittelgesetz, PMG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990, idgF) zu schützen,
    2. 2.Ziffer 2Lebensvorgänge in zu schützenden Pflanzen oder in zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu beeinflussen, ohne deren Ernährung zu dienen (Keimhemmung oder -verhinderung, Wachstumsregulation),
    3. 3.Ziffer 3Pflanzen abzutöten oder Flächen einschließlich Gewässer von Pflanzenwuchs zu befreien oder freizuhalten,
    4. 4.Ziffer 4andere als in Z 1 genannte Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schadwirkungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.andere als in Ziffer eins, genannte Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schadwirkungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
    Zu den Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln zählen auch jene Stoffe, die den Stoffen gemäß Z 1 bis 4 zugesetzt werden, um deren Eigenschaften oder Wirkungen zu verbessern oder zu verändern.Zu den Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln zählen auch jene Stoffe, die den Stoffen gemäß Ziffer eins bis 4 zugesetzt werden, um deren Eigenschaften oder Wirkungen zu verbessern oder zu verändern.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen (Synthetisieren) von Wirkstoffen für Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel auf der Basis von
      1. a)Litera aAnorganischen Kupferverbindungen,
      2. b)Litera bCarbamaten oder Thiocarbamaten,
      3. c)Litera cHalogenierten Kohlenwasserstoffen,
      4. d)Litera dHalogenierten Phenoxialkancarbonsäuren sowie deren Estern oder Salzen,
      5. e)Litera eHarnstoffen,
      6. f)Litera fOrganometallverbindungen,
      7. g)Litera gOrganophosphorverbindungen,
      8. h)Litera hQuaternären Ammoniumverbindungen,
      9. i)Litera iThiocarbonaten,
      10. j)Litera jTriazinen oder anderen Heterocyclen,
      11. k)Litera kSubstituierten Aromaten,
      12. l)Litera lSubstituierten aromatischen Hydroxiverbindungen.
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  4. (4)Absatz 4,Aus Betrieben oder Anlagen, in denen ausschließlich die Zubereitung (Formulierung) von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln unter Weiterverarbeitung von gemäß Abs. 3 hergestellten oder sonstigen Wirkstoffen erfolgt, darf kein Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation abgeleitet werden.Aus Betrieben oder Anlagen, in denen ausschließlich die Zubereitung (Formulierung) von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln unter Weiterverarbeitung von gemäß Absatz 3, hergestellten oder sonstigen Wirkstoffen erfolgt, darf kein Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation abgeleitet werden.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung von Harnstoff oder Melamin (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.5 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Harnstoff oder Melamin (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 5, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  6. (6)Absatz 6,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfallen.
  7. (7)Absatz 7,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsEinsatz von Syntheseverfahren mit hoher Stoff- und Energieausbeute, optimierter Reaktionsführung, möglichst geringer Anzahl von Syntheseschritten und optimierter Anlagen- und Regelungstechnik;
    2. 2.Ziffer 2Einsatz von oder Umstellung auf Produktionsverfahren, die eine weitestgehende Rückgewinnung und Wiederverwertung der eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe in der Produktion erlauben;
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die einen geringen Gehalt an gefährlichen Inhaltsstoffen aufweisen und die zu möglichst geringen Beeinträchtigungen der Abwasserreinigungsverfahren führen; Substitution gefährlicher Arbeits- und Hilfsstoffe durch mindergefährliche bevorzugt biologisch gut abbaubare Stoffe;
    4. 4.Ziffer 4Kreislaufführung oder Mehrfachnutzung von Prozeßwässern, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Trennung schwachbelasteter von hochbelasteten Abwasserteilströmen zwecks Weiterverwendung oder gesonderter Entsorgung;
    5. 5.Ziffer 5Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen wie Gegenstromwäsche, Waschwasserkreislaufführung, Hochdruckreinigungsverfahren usw.;
    6. 6.Ziffer 6bevorzugter Einsatz von Oberflächenkondensatoren zur Indirektkühlung von Prozeßbrüden oder von flüssigen organischen Stoffen; Einsatz von Mischkondensatoren oder Einspritzkühlern nur in produktionstechnisch begründeten Ausnahmefällen; Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche gefährliche Stoffe (§ 33a WRG 1959) enthält, die ins Wasser gelangen können;Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche gefährliche Stoffe (Paragraph 33 a, WRG 1959) enthält, die ins Wasser gelangen können;
    8. 8.Ziffer 8Aufbereitung von Mutterlaugen zwecks stofflicher oder thermischer Verwertung der Inhaltsstoffe;
    9. 9.Ziffer 9Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    10. 10.Ziffer 10Einsatz physikalischer, chemischer, physikalisch-chemischer oder biologischer Abwasserreinigungsverfahren sowie deren Kombinationen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
    11. 11.Ziffer 11vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen, die bei der Abwasserreinigung anfallen, als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen, die bei der Abwasserreinigung anfallen, als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, idgF).
In Kraft seit 03.12.1997 bis 31.12.9999
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