Gesamte Rechtsvorschrift AEV Pflanzenschutzmittel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

AEV Pflanzenschutzmittel
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Pflanzenschutzmittel


  1. (1)Absatz eins,Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die dazu bestimmt sind:
    1. 1.Ziffer einsPflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Tieren, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnlichen Krankheitserregern (Schadorganismen gemäß § 1 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz, PMG, BGBl. Nr. 476/1990 idgF) zu schützen,Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Tieren, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnlichen Krankheitserregern (Schadorganismen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Pflanzenschutzmittelgesetz, PMG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990, idgF) zu schützen,
    2. 2.Ziffer 2Lebensvorgänge in zu schützenden Pflanzen oder in zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu beeinflussen, ohne deren Ernährung zu dienen (Keimhemmung oder -verhinderung, Wachstumsregulation),
    3. 3.Ziffer 3Pflanzen abzutöten oder Flächen einschließlich Gewässer von Pflanzenwuchs zu befreien oder freizuhalten,
    4. 4.Ziffer 4andere als in Z 1 genannte Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schadwirkungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.andere als in Ziffer eins, genannte Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schadwirkungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
    Zu den Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln zählen auch jene Stoffe, die den Stoffen gemäß Z 1 bis 4 zugesetzt werden, um deren Eigenschaften oder Wirkungen zu verbessern oder zu verändern.Zu den Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln zählen auch jene Stoffe, die den Stoffen gemäß Ziffer eins bis 4 zugesetzt werden, um deren Eigenschaften oder Wirkungen zu verbessern oder zu verändern.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen (Synthetisieren) von Wirkstoffen für Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel auf der Basis von
      1. a)Litera aAnorganischen Kupferverbindungen,
      2. b)Litera bCarbamaten oder Thiocarbamaten,
      3. c)Litera cHalogenierten Kohlenwasserstoffen,
      4. d)Litera dHalogenierten Phenoxialkancarbonsäuren sowie deren Estern oder Salzen,
      5. e)Litera eHarnstoffen,
      6. f)Litera fOrganometallverbindungen,
      7. g)Litera gOrganophosphorverbindungen,
      8. h)Litera hQuaternären Ammoniumverbindungen,
      9. i)Litera iThiocarbonaten,
      10. j)Litera jTriazinen oder anderen Heterocyclen,
      11. k)Litera kSubstituierten Aromaten,
      12. l)Litera lSubstituierten aromatischen Hydroxiverbindungen.
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  4. (4)Absatz 4,Aus Betrieben oder Anlagen, in denen ausschließlich die Zubereitung (Formulierung) von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln unter Weiterverarbeitung von gemäß Abs. 3 hergestellten oder sonstigen Wirkstoffen erfolgt, darf kein Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation abgeleitet werden.Aus Betrieben oder Anlagen, in denen ausschließlich die Zubereitung (Formulierung) von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln unter Weiterverarbeitung von gemäß Absatz 3, hergestellten oder sonstigen Wirkstoffen erfolgt, darf kein Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation abgeleitet werden.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung von Harnstoff oder Melamin (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.5 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Harnstoff oder Melamin (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 5, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  6. (6)Absatz 6,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfallen.
  7. (7)Absatz 7,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsEinsatz von Syntheseverfahren mit hoher Stoff- und Energieausbeute, optimierter Reaktionsführung, möglichst geringer Anzahl von Syntheseschritten und optimierter Anlagen- und Regelungstechnik;
    2. 2.Ziffer 2Einsatz von oder Umstellung auf Produktionsverfahren, die eine weitestgehende Rückgewinnung und Wiederverwertung der eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe in der Produktion erlauben;
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die einen geringen Gehalt an gefährlichen Inhaltsstoffen aufweisen und die zu möglichst geringen Beeinträchtigungen der Abwasserreinigungsverfahren führen; Substitution gefährlicher Arbeits- und Hilfsstoffe durch mindergefährliche bevorzugt biologisch gut abbaubare Stoffe;
    4. 4.Ziffer 4Kreislaufführung oder Mehrfachnutzung von Prozeßwässern, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Trennung schwachbelasteter von hochbelasteten Abwasserteilströmen zwecks Weiterverwendung oder gesonderter Entsorgung;
    5. 5.Ziffer 5Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen wie Gegenstromwäsche, Waschwasserkreislaufführung, Hochdruckreinigungsverfahren usw.;
    6. 6.Ziffer 6bevorzugter Einsatz von Oberflächenkondensatoren zur Indirektkühlung von Prozeßbrüden oder von flüssigen organischen Stoffen; Einsatz von Mischkondensatoren oder Einspritzkühlern nur in produktionstechnisch begründeten Ausnahmefällen; Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche gefährliche Stoffe (§ 33a WRG 1959) enthält, die ins Wasser gelangen können;Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche gefährliche Stoffe (Paragraph 33 a, WRG 1959) enthält, die ins Wasser gelangen können;
    8. 8.Ziffer 8Aufbereitung von Mutterlaugen zwecks stofflicher oder thermischer Verwertung der Inhaltsstoffe;
    9. 9.Ziffer 9Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    10. 10.Ziffer 10Einsatz physikalischer, chemischer, physikalisch-chemischer oder biologischer Abwasserreinigungsverfahren sowie deren Kombinationen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
    11. 11.Ziffer 11vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen, die bei der Abwasserreinigung anfallen, als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen, die bei der Abwasserreinigung anfallen, als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, idgF).

§ 2 AEV Pflanzenschutzmittel


Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Cadmium (Nr. 5), Cobalt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 7), Nickel (Nr. 8), Quecksilber (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Zinn (Nr. 11), Freies Chlor (Nr. 12), Gesamt-Chlor (Nr. 13), Ammonium (Nr. 14), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 16), Sulfid (Nr. 20), AOX (Nr. 24), POX (Nr. 25), Phenolindex (Nr. 26), BTXE (Nr. 27), HCH (Nr. 28), DDT (Nr. 29), Pentachlorphenol (Nr. 30), Drine (Nr. 31) und HCB (Nr. 32) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Cadmium (Nr. 5), Cobalt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 7), Nickel (Nr. 8), Quecksilber (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Zinn (Nr. 11), Freies Chlor (Nr. 12), Gesamt-Chlor (Nr. 13), Ammonium (Nr. 14), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 16), Sulfid (Nr. 20), AOX (Nr. 24), POX (Nr. 25), Phenolindex (Nr. 26), BTXE (Nr. 27), HCH (Nr. 28), DDT (Nr. 29), Pentachlorphenol (Nr. 30), Drine (Nr. 31) und HCB (Nr. 32) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

§ 3 AEV Pflanzenschutzmittel


  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 (ausgedrückt in Tonnen Wirkstoff pro Tag).Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, (ausgedrückt in Tonnen Wirkstoff pro Tag).

§ 4 AEV Pflanzenschutzmittel


  1. (1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Pflanzenschutzmittel


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 hat innerhalb von zwei Jahren den Anforderungen des § 1 Abs. 4 zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, hat innerhalb von zwei Jahren den Anforderungen des Paragraph eins, Absatz 4, zu entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 19 und Anlage A Fußnote g) und i) bis s) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 19 und Anlage A Fußnote g) und i) bis s) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Pflanzenschutzmittel


 

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

 

1.

Temperatur

30 °C

40 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Algentoxizität GA

16

c)

2.2

Bakterientoxizität GL

8

c)

2.3

Daphnientoxizität GD

8

c)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei b)

2

c)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

d)

30 mg/l

keine Beeinträchtigungen des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A.2 Anorganische Parameter

 

5.

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/l

0,1 mg/l

6.

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/l

1,0 mg/l

7.

Kupfer

ber. als Cu

e)

0,5 mg/l

0,5 mg/l

8.

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

9.

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/l

0,01 mg/l

10.

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

11.

Zinn

ber. als Sn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

12.

Freies Chlor

ber. als Cl2

f)

0,2 mg/l

13.

Gesamtchlor

ber. als Cl2

0,4 mg/l

0,4 mg/l

14.

Ammonium

ber. als N

10 mg/l

g)

15.

Chlorid

ber. als Cl

16.

Cyanid, leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/l

0,5 mg/l

17.

Ges. geb. Stickstoff

ber. als N

h)

50 mg/l

18.

Gesamt-Phosphor

ber. als P

1,0 mg/l

19.

Sulfat

ber. als SO4

200 mg/l, i)

20.

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/l

1,0 mg/l

A.3 Organische Parameter

 

21.

Ges. org. geb.

30 mg/l

 

Kohlenstoff, TOC

ber. als C

i)

 

22.

Chem. Sauerstoffbedarf

100 mg/l

 

CSB

j)

 

 

ber. als O2

 

 

23.

Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5

25 mg/l

k)

 

ber. als O2

 

 

24.

Adsorb. org. geb.

10 mg/l

10 mg/l

 

Halogene, (AOX)

l)

 

 

ber. als Cl

 

 

25.

Ausblasbare org.

m)

m)

 

geb. Halogene

 

 

 

(POX), ber. als Cl

 

 

26.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

27.

Summe d. flücht.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol

 

 

 

(BTXE)

 

 

28.

Hexachlorcyclohexan

2 g/t

2 g/t

 

(HCH)

2 mg/l

2 mg/l

 

ber. als C6H6Cl6

 

 

 

n)

 

 

29.

DDT

1 g/t

1 g/t

 

ber. als C14H9Cl5

0,2 mg/l

0,2 mg/l

 

o)

 

 

30.

Pentachlorphenol

23 g/t

23 g/t

 

(PCP)

1 mg/l

1 mg/l

 

ber. als C6Cl5OH

 

 

 

p)

 

 

31.

Drine

3 g/t

3 g/t

 

q)

0,002 mg/l

0,002 mg/l

32.

Hexachlorbenzol

10 g/t

10 g/t

 

(HCB)

1 mg/l

1 mg/l

 

ber. als C6Cl6

 

 

 

r)

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Pflanzenschutzmittel (weggefallen)


Anl. 2 AEV Pflanzenschutzmittel seit 23.05.2019 weggefallen.

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