Gesamte Rechtsvorschrift AEV Oberflächenbehandlung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

AEV Oberflächenbehandlung
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Oberflächenbehandlung


  1. (1)Absatz eins,Die in der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die einleitende Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten der Behandlung metallischer Oberflächen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen dient:
    1. 1.Ziffer einsGalvanisieren (einschließlich des Galvanisierens vorbehandelter Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen);
    2. 2.Ziffer 2Beizen;
    3. 3.Ziffer 3Anodisieren;
    4. 4.Ziffer 4Brünieren;
    5. 5.Ziffer 5Feuerverzinken;
    6. 6.Ziffer 6Feuerverzinnen;
    7. 7.Ziffer 7Wärmebehandeln;
    8. 8.Ziffer 8Phosphatieren;
    9. 9.Ziffer 9Herstellen von Leiterplatten;
    10. 10.Ziffer 10Herstellen von Batterien;
    11. 11.Ziffer 11Emaillieren;
    12. 12.Ziffer 12Lackieren;
    13. 13.Ziffer 13Mechanisches Bearbeiten;
    14. 14.Ziffer 14Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 13.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 13,
  2. (2)Absatz 2,Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern, welches Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA), ihre Homologen und deren Salze enthält, darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus dem Versilbern oder Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) und dem Versilbern kleinstückiger Glaskörper (§ 4 Abs. 2 Z 6.2 AAEV),Abwasser aus dem Versilbern oder Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) und dem Versilbern kleinstückiger Glaskörper (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 2, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken ohne chemische Umwandlung der Werkstückoberflächen im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV),Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken ohne chemische Umwandlung der Werkstückoberflächen im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 2, AAEV),
    6. 6.Ziffer 6Abwasser aus der Veredelung der Oberflächen von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen mit kontinuierlichen Verfahren im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV),Abwasser aus der Veredelung der Oberflächen von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen mit kontinuierlichen Verfahren im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 2, AAEV),
    7. 7.Ziffer 7häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 1 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Abs. 1 Z 1 bis 13 durchgeführt, so sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Absatz eins, anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Absatz eins, Ziffer eins bis 13 durchgeführt, so sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln.
  5. (5)Absatz 5,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und hat Folgendes zu umfassen:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und hat Folgendes zu umfassen:
      1. a)Litera aFlussdiagramme und Massenbilanzen der Anlage für Wasser,
      2. b)Litera bFestlegung von Zielen für eine effiziente Wassernutzung,
      3. c)Litera cUmsetzung von Techniken zur Optimierung der Wassernutzung (zB Kontrolle des Wasserverbrauchs, Recycling von Wasser, Ortung und Reparatur von Leckagen);
    2. 2.Ziffer 2Verminderung des Wasserverbrauchs und Abwasseranfalls jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, durch Vermeidung, Einsparung und Wiederverwertung von Wasser, sodass ein jährlicher spezifischer Wasserverbrauch bei folgenden Tätigkeiten erzielt wird:Verminderung des Wasserverbrauchs und Abwasseranfalls jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, durch Vermeidung, Einsparung und Wiederverwertung von Wasser, sodass ein jährlicher spezifischer Wasserverbrauch bei folgenden Tätigkeiten erzielt wird:
      1. a)Litera aFahrzeugbeschichtung
        • Strichaufzählung0,5 – 1,3 m³/beschichtetem Personenkraftwagen
        • Strichaufzählung1 – 2,5 m³/beschichtetem Lieferwagen
        • Strichaufzählung0,7 – 3 m³/beschichtetem Fahrerhaus
        • Strichaufzählung1 – 5 m³/beschichtetem Lastkraftwagen
      2. b)Litera bBandblechbeschichtung für Stahl- oder Aluminiumbänder
        • Strichaufzählung0,2 – 1,3 L/m² beschichteter Rolle
      3. c)Litera cBeschichtung von Metallverpackungen
        • Strichaufzählung90 – 110 L/1 000 zweiteiliger DWI-Dosen (Metalldosen, die beim Herstellungsprozess gezogen und abgestreckt werden);
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von Verfahren zur sortenreinen Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Prozessbädern oder Spülwässern (zB Dialyse oder Elektrodialyse für Nickel, Eindampfung oder Verdunstung für Glanz- oder Hartchrom, Fällung für Zink);
    4. 4.Ziffer 4Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch, Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten (Badpflegemaßnahmen);
    5. 5.Ziffer 5Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz, optimierter Badzusammensetzung usw.;
    6. 6.Ziffer 6Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren wie Gegenstromkaskadenspülung, Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Ionentauscher usw.;
    7. 7.Ziffer 7Rückgewinnung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder;
    8. 8.Ziffer 8weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen; Rückgewinnung von EDTA und ihren Salzen aus chemischen Kupferbädern und deren Spülwässern;
    9. 9.Ziffer 9soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich gesonderte Erfassung und Behandlung von komplexbildnerhaltigen und komplexbildnerfreien Prozessbädern und Spülwässern zwecks Verhinderung der Bildung von schwer zerstörbaren Schwermetallkomplexen;
    10. 10.Ziffer 10soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen insbesondere Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen insbesondere Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
    11. 11.Ziffer 11bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien;
    12. 12.Ziffer 12gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
    13. 13.Ziffer 13Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
    14. 14.Ziffer 14Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme und für das Gesamtabwasser (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Koagulation und Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Sedimentation, Filtration, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse, Adsorption, Vakuumdestillation, Strippung, Neutralisation, Ionentausch, Flotation) sowie gegebenenfalls biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
    15. 15.Ziffer 15bevorzugter Einsatz von spülungsfreien Aufbringungsverfahren, insbesondere bei der Bandblechbeschichtung;
    16. 16.Ziffer 16Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Trockenreinigungsmaßnahmen, Feststoffentfernung vor der Reinigung);
    17. 17.Ziffer 17vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002.vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,.
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

§ 2 AEV Oberflächenbehandlung


Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Selen, Silber, Zink, Zinn, Chlor – Freies Chlor, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index) und Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX). Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(römisch sechs), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Selen, Silber, Zink, Zinn, Chlor – Freies Chlor, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index) und Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX).

§ 3 AEV Oberflächenbehandlung


  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium oder Quecksilber (in Kilogramm pro Tag).

§ 4 AEV Oberflächenbehandlung


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist weder bei der Messung mit Stichproben noch bei kontinuierlicher Messung eine Über- oder Unterschreitung des Emissionsbereichs zulässig.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der übrigen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 2 bis 4.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Ziffer 2 bis 4,
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsbei Direkteinleitung monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe und Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ zu CSB, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC),
    2. 2.Ziffer 2monatliche Messung der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Chrom(VI), Chrom-Gesamt, Nickel, Zink, Fluorid,monatliche Messung der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Chrom(römisch sechs), Chrom-Gesamt, Nickel, Zink, Fluorid,
    3. 3.Ziffer 3bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Z 1 und Z 2 angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Z 1 und Z 2 auf einmal pro Charge reduziert.bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Ziffer eins und Ziffer 2, angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Ziffer eins und Ziffer 2, auf einmal pro Charge reduziert.
    Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Z 1 und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Ziffer eins und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.
  5. (5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

§ 5 AEV Oberflächenbehandlung


  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhanges A zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Anhanges A zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen, BGBl. Nr. 609/1992, sowie Abschnitt VII der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1992,, sowie Abschnitt römisch sieben der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993, treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 5 Z 8, § 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt. 34, Anhang A Fußnote b), j), l) und q) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 8,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt. 34, Anhang A Fußnote b), j), l) und q) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEinleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2009 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien (ABl. Nr. L 414 vom 9.12.2020 S. 19) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020 aus 2009, über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25, in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien Amtsblatt Nummer L 414 vom 9.12.2020 Seite 19) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
      1. a)Litera aWenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
      2. b)Litera bWenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.

§ 6 AEV Oberflächenbehandlung


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsIE-Richtlinie;
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009.Durchführungsbeschluss (EU) 2020 aus 2009,.

Anlage

Anl. 1 AEV Oberflächenbehandlung


 

I)römisch eins)

Anforderungen an

Einleitungen in

ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

Temperatur

30 °C

35 °C

Toxizität

 

 

   Bakterientoxizität GL

8

a)

   Fischeitoxizität GF,Ei b)

4

a)

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

150 mg/L d)

pH-Wert

6,5 – 9,0

6,5 – 10,0

Anorganische Parameter

 

Aluminium

ber. als Al

3,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Barium

ber. als Ba

5,0 mg/L

5,0 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/L

e)

0,1 mg/L

e)

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

f)

0,5 mg/L

f)

Chrom(VI)Chrom(römisch sechs)

ber. als Cr

0,1 mg/L

g)

0,1 mg/L

g)

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

h)

0,5 mg/L

h)

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

i)

0,01 mg/L

i)

Selen

ber. als Se

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/L

j), k)

1,0 mg/L

j), k)

Zinn

ber. als Sn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2 l)

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Ammonium

ber. als N

20 mg/L

m)

200 mg/L

n)

Ammoniak

ber. als N

0,5 mg/L

20 mg/L

n)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cyanid – Gesamt

ber. als CN

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Fluorid

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,5 mg/L

o)

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

Sulfat

ber. als SO4

p)

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Organische Parameter

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

ber. als C q)

r)

-

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 q)

s)

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L

t), u)

1,0 mg/L

t), u)

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

100 mg/L v)

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

15 mg/L

Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX)

ber. als Cl

0,1 mg/L

w)

0,1 mg/L

w)

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Oberflächenbehandlung (weggefallen)


Anl. 2 AEV Oberflächenbehandlung seit 23.05.2019 weggefallen.

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