§ 6 AEV Oberflächenbehandlung

AEV Oberflächenbehandlung - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsIE-Richtlinie;
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009.Durchführungsbeschluss (EU) 2020 aus 2009,.
In Kraft seit 27.03.2026 bis 31.12.9999
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