Gesamte Rechtsvorschrift AEV Erdölverarbeitung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung

AEV Erdölverarbeitung
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Erdölverarbeitung


  1. (1)Absatz eins,Die in Anlage A, Tabelle 1, Spalte I und Tabelle 2 festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:Die in Anlage A, Tabelle 1, Spalte römisch eins und Tabelle 2 festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
    1. 1.Ziffer einsLagern von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Verarbeitung gemäß Z 2;Lagern von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Verarbeitung gemäß Ziffer 2,;
    2. 2.Ziffer 2Verarbeiten von Erdöl oder dessen Fraktionen zu verkaufsfähigen Produkten wie Benzin, Petroleum, Dieselkraftstoff, Heizöl, Flüssiggas, Turbinenkraftstoff, Schmieröl und -fett, Paraffin, Petrolkoks, Bitumen usw. durch Einsatz von
      1. a)Litera aphysikalischen Trennverfahren (Destillation, Extraktion, Adsorption, Absorption),
      2. b)Litera bchemischen Umwandlungsverfahren (Reformieren, Cracken, Polymerisieren, Alkylieren),
      3. c)Litera cphysikalischen oder chemischen Verfahren zur Abtrennung von Nebenbestandteilen (Raffinieren);
    3. 3.Ziffer 3Lagern von Produkten gemäß Z 2 im unmittelbaren Anschluss an den Verarbeitungsprozess;Lagern von Produkten gemäß Ziffer 2, im unmittelbaren Anschluss an den Verarbeitungsprozess;
    4. 4.Ziffer 4Gewinnen von Begleitstoffen aus Erdöl oder dessen Fraktionen (zB Schwefel);
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien;
    6. 6.Ziffer 6Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien, wennReinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 4 unter Einsatz von wässrigen Medien, wenn
      1. a)Litera agleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure oder ähnlichem) vollzogen werden oder
      2. b)Litera bdas Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus einer Anlage oder einem Betrieb gemäß Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A, Tabelle 1, Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus einer Anlage oder einem Betrieb gemäß Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A, Tabelle 1, Spalte römisch zwei festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung vonAbsatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen solchem gemäß Abs. 1 Z 6;Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV) ausgenommen solchem gemäß Absatz eins, Ziffer 6,;
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.1 AAEV);Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt eins, AAEV);
    5. 5.Ziffer 5Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Erdöl oder dessen Fraktionen sowie von Produkten gemäß Abs. 1 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Erdölverarbeitung;Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Erdöl oder dessen Fraktionen sowie von Produkten gemäß Absatz eins, außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Erdölverarbeitung;
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz eins, anfallen.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können u.a. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können u.a. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz eins, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsVerminderung des Frischwasserverbrauches durch
      • Strichaufzählungweitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      • StrichaufzählungAnwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      • StrichaufzählungEinsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      • StrichaufzählungEinsatz von Prozesswässern mit schwacher Salzbelastung in der Rohölentsalzung,
      • StrichaufzählungWeiterverwendung wässriger Kondensate als Brauchwasser in der Erdölverarbeitung,
      • StrichaufzählungVerwendung von Niederschlagswasser, welches auf den Flächen der Erdölverarbeitungsanlagen fällt, als Brauch- oder Kühlwasser,
      sodass ein spezifischer Anfall des Abwassers aus Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 bis 6 von nicht größer als 0,6 m3 pro Tonne installierte Verarbeitungskapazität für Erdöl oder dessen Fraktionen erzielt wird;sodass ein spezifischer Anfall des Abwassers aus Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bis 6 von nicht größer als 0,6 m3 pro Tonne installierte Verarbeitungskapazität für Erdöl oder dessen Fraktionen erzielt wird;
    2. 2.Ziffer 2Minimierung der Menge von schadstoffbelastetem Wasser durch die Verhinderung von Stoffaustritten und Leckagen;
    3. 3.Ziffer 3vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Erdölverarbeitungsanlage, auf denen keine oder nur geringe Kohlenwasserstoffverunreinigungen anfallen;
    4. 4.Ziffer 4Einsatz von oder Umstellung auf Produktionsverfahren, die eine weitestgehende Rückgewinnung und Wieder- oder Weiterverwendung von Roh- oder Begleitstoffen sowie von eingesetzten Arbeits- oder Hilfsstoffen erlauben (zB Einsatz regenerierender oder hydrierender Entschwefelungsverfahren, Einsatz regenerierbarer Extraktionsmittel oder Waschflüssigkeiten);
    5. 5.Ziffer 5Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die einen geringen Gehalt an gefährlichen Inhaltsstoffen aufweisen und die zu möglichst geringen Beeinträchtigungen der Abwasserreinigungsverfahren führen; Substitution gefährlicher Arbeits- oder Hilfsstoffe durch mindergefährliche bevorzugt biologisch gut abbaubare Stoffe;
    6. 6.Ziffer 6Einsatz von rechnergestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Verarbeitungs- und Produktionsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen und Begrenzung oder Verhinderung der Auswirkungen von Betriebsstörungen;
    7. 7.Ziffer 7Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    8. 8.Ziffer 8Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Ölabscheidung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Druckoxidation) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren bei Direkteinleitern;
    9. 9.Ziffer 9vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Verarbeitungs- oder Produktionsrückständen sowie von bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013);vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Verarbeitungs- oder Produktionsrückständen sowie von bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,);
    10. 10.Ziffer 10Überwachung des folgenden Parameters mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:wöchentliche Messung des Parameters Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5.

§ 2 AEV Erdölverarbeitung


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, erfasst: Toxizität, Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Vanadium, Ammonium, Cyanid leicht freisetzbar, Sulfid leicht freisetzbar, AOX, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und BTXE. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, erfasst: Toxizität, Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Vanadium, Ammonium, Cyanid leicht freisetzbar, Sulfid leicht freisetzbar, AOX, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und BTXE.

§ 3 AEV Erdölverarbeitung


  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten (Anm. 1) der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten Anmerkung eins, ) der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die höchstzulässige Tagesfracht eines als produktionsspezifische Fracht begrenzten Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Tageswertes (Tabelle 1 der Anlage A) mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden maximalen Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 (ausgedrückt in Tonnen Erdöl oder dessen Fraktionen pro Tag).Die höchstzulässige Tagesfracht eines als produktionsspezifische Fracht begrenzten Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Tageswertes (Tabelle 1 der Anlage A) mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden maximalen Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, (ausgedrückt in Tonnen Erdöl oder dessen Fraktionen pro Tag).
  3. (3)Absatz 3,Die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Jahreswertes (Tabelle 2 der Anlage A) mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1.Die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Jahreswertes (Tabelle 2 der Anlage A) mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins,

(________________________

Anm. 1: Z 2 erster Satz der Novelle BGBl. II Nr. 275/2018 lautet: „In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ ersetzt. Richtig wäre: „In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ eingefügt“.)Anmerkung eins, : Ziffer 2, erster Satz der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2018, lautet: „In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ ersetzt. Richtig wäre: „In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ eingefügt“.)

§ 4 AEV Erdölverarbeitung


  1. (1)Absatz eins,Tageswerte und Jahreswerte sind einzuhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Tageswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung zu erbringen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Jahreswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen. Sofern für einen Abwasserparameter sowohl ein Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung der Tageswerte gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,1fache des Tageswertes nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die aus dem arithmetischen Mittelwert aller gemessenen Tagesmittelwerte eines Untersuchungsjahres, jeweils gewichtet nach dem tatsächlichen Durchfluss des betreffenden Messtages, und der Jahresabwassermenge berechnete Jahresfracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe dessen 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, gilt der Tageswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe dessen 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, gilt der Tageswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert sind Abs. 2 Z 2 bis 4 anzuwenden.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert sind Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV werden folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
    1. 1.Ziffer einstägliche Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe;
    2. 2.Ziffer 2tägliche Messung des Parameters Gesamter gebundener Stickstoff (TNb);
    3. 3.Ziffer 3tägliche Messung des Parameters Kohlenwasserstoff-Index;
    4. 4.Ziffer 4tägliche Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ dazu, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
    5. 5.Ziffer 5monatliche Messung des Parameters Phenolindex;
    6. 6.Ziffer 6monatliche Messung des Parameters Benzol bzw. Summe BTXE;
    7. 7.Ziffer 7vierteljährliche Messung der Parameter Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Vanadium.
  6. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Erdölverarbeitung


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1, § 2, § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 4, § 6 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2018 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2018, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 38) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas Amtsblatt , L 307 vom 28.10.2014, S. 38) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 bis spätestens 28. 10. 2018 den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 bis spätestens 28. 10. 2018 den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5,§ 2, § 4 Abs. 6, Anlage A Fußnoten e) und h) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anlage A Fußnoten e) und h) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 6 AEV Erdölverarbeitung


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU), kundgemacht am 28. Oktober 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 307.

Anlage

Anl. 1 AEV Erdölverarbeitung


 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

40 ºC

a)

Toxizität

 

 

         Bakterientoxizität GL

8

c)

         Fischeitoxizität GFEi

         b)

2

c)

Abfiltrierbare Stoffe

d)

30 mg/l

150 mg/l

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-10,0

A.1.2 Anorganische Parameter

 

 

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Eisen

ber. als Fe

3,0 mg/l

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Quecksilber

ber. als Hg

0,02 mg/l

0,02 mg/l

Vanadium

ber. als Vber. als römisch fünf

1,0 mg/l

1,0 mg/l

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/l

e)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

f)

0,1 mg/l

0,06 g/t

0,5 mg/l

0,3 g/t

Ges. geb. Stickstoff (TNb)

ber. als N

f), g)

40 mg/l

24 g/t

-

Phosphor – Gesamt

ber. als P

f)

2,0 mg/l

1,2 g/t

-

Sulfat

ber. als SO4

-

200 mg/l

h)

Sulfid – leicht freisetzbar

ber. als S

b)

0,5 mg/l

0,3 g/t

1,0 mg/l

0,6 g/t

Sulfit

ber. als SO3

2,0 mg/l

10 mg/l

i)

A.1.3 Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

f), j)

25 mg/l

15 g/t

-

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

f), j)

75 mg/l

45 g/t

-

Biochem. Sauerstoffbedarf (BSB5)

ber. als O2

f)

20 mg/l

12 g/t

-

Adsorb. org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

f), k)

0,1 mg/l l)

0,06 g/t

1,0 mg/l l)

0,06 g/t

Kohlenwasserstoff-Index

f)

5,0 mg/l

3,0 g/t

20 mg/l m)

12 g/t m)

Phenolindex

ber. als Phenol

f)

0,20 mg/l

0,12 g/t

20 mg/l

12 g/t

Summe der anionischen und nichtionischen Tenside

2,0 mg/l

keine Beeinträchtigungen des Betriebes

Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

f)

0,5 mg/l

0,3 g/t

0,5 mg/l n)

0,3 g/t n)

Tabelle 2
JahreswerteAnforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

A.2.1 Allgemeine Parameter

 

Abfiltrierbare Stoffe

d)

25 mg/l

A.2.2 Anorganische Parameter

 

Blei

ber. als Pb

0,03 mg/l

Cadmium

ber. als Cd

0,008 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,1 mg/l

Quecksilber

ber. als Hg

0,001 mg/l

Ges. geb. Stickstoff (TNb)

ber. als N

g)

25 mg/l o)

A.2.3 Organische Parameter

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

j)

p)

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

j)

p)

Kohlenwasserstoff-Index

2,5 mg/l

Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,05 mg/l q)

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Erdölverarbeitung (weggefallen)


Anl. 2 AEV Erdölverarbeitung seit 23.05.2019 weggefallen.

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