§ 2 AEV Erdölverarbeitung

AEV Erdölverarbeitung - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, erfasst: Toxizität, Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Vanadium, Ammonium, Cyanid leicht freisetzbar, Sulfid leicht freisetzbar, AOX, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und BTXE. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, erfasst: Toxizität, Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Vanadium, Ammonium, Cyanid leicht freisetzbar, Sulfid leicht freisetzbar, AOX, Kohlenwasserstoff-Index, Phenolindex und BTXE.

In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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