§ 5 AEV Chemiefasern

AEV Chemiefasern - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 6 Z 7 lit. c, § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Pkt. 20, Anlage A Fußnoten a), i) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 7, Litera c,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Pkt. 20, Anlage A Fußnoten a), i) und k) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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