Gesamte Rechtsvorschrift AEV Chemiefasern

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern

AEV Chemiefasern
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Stand der Gesetzesgebung: 02.09.2026

§ 1 AEV Chemiefasern


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsChemiefaser: Auf physikalischem oder physikalisch-chemischem Weg aus makromolekularen Naturstoffen oder makromolekularen Kunststoffen erzeugte Faser, die sich insbesondere zur Herstellung von Textilien, Vliesen oder technischen Geweben eignet.
    2. 2.Ziffer 2Chemiefaserherstellung: Technisches Verfahren, bei welchem der Faserrohstoff in fließfähige Form gebracht und in ein verfestigendes Medium verpresst wird (Spinnvorgang) sowie anschließend verstreckt und nachbehandelt wird.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Chemiefasern aus Cellulose nach dem
      1. a)Litera aViskoseverfahren,
      2. b)Litera bNMMO-Verfahren,
      3. c)Litera cAcetatverfahren;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Chemiefasern aus Homo- oder Copolymerisaten von Olefinen einschließlich des Styrol, Acrylnitril, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid und Vinylalkohol;
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von Chemiefasern aus Polykondensaten und Polyadditionsprodukten (zB Polyamide, Polycarbonate, Polyester, Polyimide, Polyurethane);
    4. 4.Ziffer 4Verarbeiten von gemäß Z 1 bis 3 hergestellten Chemiefasern zu Garnen, Kabeln, Bändern oder Vliesen im unmittelbaren Anschluss an die Faserherstellung;Verarbeiten von gemäß Ziffer eins bis 3 hergestellten Chemiefasern zu Garnen, Kabeln, Bändern oder Vliesen im unmittelbaren Anschluss an die Faserherstellung;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 4.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4,
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung von Glasfasern und künstlichen Mineralfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.2 AAEV);Abwasser aus der Herstellung von Glasfasern und künstlichen Mineralfasern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 2, AAEV);
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Rohstoffe für die Chemiefaserherstellung;
      1. a)Litera agebleichter Zellstoff,
      2. b)Litera bKunststoffe;
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Textilveredelung und -behandlung (§ 4 Abs. 2 Z 3.2 AAEV);Abwasser aus der Textilveredelung und -behandlung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 Punkt 2, AAEV);
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 3 anfällt. Bei integrierter Herstellung eines Chemiefaserrohstoffes und der zugehörigen Chemiefaser an einem Betriebs- oder Anlagenstandort ist bei gemeinsamer Reinigung der Abwässer aus diesen beiden Herstellungsprozessen § 4 Abs. 7 AAEV weder auf das Abwasser aus der Herstellung des Chemiefaserrohstoffes noch auf das Abwasser aus der entsprechenden Tätigkeit des Abs. 3 anzuwenden; Teilstromanforderungen in der Abwasseremissionsverordnung für die Herstellung des jeweiligen Faserrohstoffes oder in Anlage A dieser Verordnung bleiben davon unberührt.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Absatz 3, anfällt. Bei integrierter Herstellung eines Chemiefaserrohstoffes und der zugehörigen Chemiefaser an einem Betriebs- oder Anlagenstandort ist bei gemeinsamer Reinigung der Abwässer aus diesen beiden Herstellungsprozessen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV weder auf das Abwasser aus der Herstellung des Chemiefaserrohstoffes noch auf das Abwasser aus der entsprechenden Tätigkeit des Absatz 3, anzuwenden; Teilstromanforderungen in der Abwasseremissionsverordnung für die Herstellung des jeweiligen Faserrohstoffes oder in Anlage A dieser Verordnung bleiben davon unberührt.
  6. (6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsEinsatz von Faserrohstoffen mit möglichst geringen Gehalten an Rückständen aus der Rohstoffherstellung (zB Monomere, halogenorganische Verbindungen aus Bleichvorgängen), soweit diese auf Grund des Marktangebotes verfügbar oder in der eigenen Erzeugung herstellbar sind;
    2. 2.Ziffer 2Einsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen Systemen, bei welchen Abwasser- und Stoffverluste minimiert werden (zB Badverluste bei Nassspinnverfahren);
    3. 3.Ziffer 3Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Säuren, Laugen, Salze, organische Lösemittel, Fäll- und Spinnbäder);
    4. 4.Ziffer 4gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Z 3 stofflich verwertet werden können;gesonderte Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände (zB Destillationssumpf aus der Lösemitteldestillation), die nicht gemäß Ziffer 3, stofflich verwertet werden können;
    5. 5.Ziffer 5Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (zB Gegenstromwäsche oder Waschwasserkreislauf bei der Spulen-, Kabel- oder Filtertuchwäsche);
    6. 6.Ziffer 6Einsatz indirekter Kühlverfahren bei der Brüdenkondensation;weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    7. 7.Ziffer 7Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz vonBeachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von
      1. a)Litera ahalogenhaltigen oder halogenabspaltenden Bleichmitteln,
      2. b)Litera bhalogenorganischen Verbindungen als Flammschutzmittel,
      3. c)Litera cTensiden, Komplexbildnern, Präparationen oder sonstigen Arbeits- oder Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 60% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);Tensiden, Komplexbildnern, Präparationen oder sonstigen Arbeits- oder Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 60% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
    8. 8.Ziffer 8Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
    9. 9.Ziffer 9Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation, Membrantechnik und Ähnliche) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser bei Indirekt- und Direkteinleitern;
    10. 10.Ziffer 10vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

§ 2 AEV Chemiefasern


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Zink (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 10), Sulfid (Nr. 14), Kohlenstoffdisulfid (Nr. 15), AOX (Nr. 18), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 20), POX (Nr. 21) und BTXE (Nr. 23).

§ 3 AEV Chemiefasern


  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chemiefasern (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chemiefasern (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3,

§ 4 AEV Chemiefasern


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5-Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

§ 5 AEV Chemiefasern


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 6 Z 7 lit. c, § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Pkt. 20, Anlage A Fußnoten a), i) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 7, Litera c,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Pkt. 20, Anlage A Fußnoten a), i) und k) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Chemiefasern


 

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in ein

Einleitungen in eine

 

 

Fließgewässer

öffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

35 °C

35 °C

2.

Fischeitoxizität

2

b)

 

GF,Ei

 

 

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

d)

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5–10,5

A 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

6.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Zn

e)

e)

7.

Freies Chlor

g)

0,2 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

f)

 

 

8.

Ammonium

5,0 mg/l

i)

 

ber. als N

h)

 

9.

Chlorid

durch Parameter

 

ber. als Cl

Nr. 2 begrenzt

 

10.

Cyanid, leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

freisetzbar

 

 

 

ber. als CN

 

 

11.

Gesamter geb.

30 mg/l

 

Stickstoff TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

j)

 

 

12.

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

13.

Sulfat

k)

 

ber. als SO4

 

 

14.

Sulfid

0,5 mg/l

2,5 mg/l

 

ber. als S

 

 

15.

Kohlenstoff-

0,5 mg/l

2,5 mg/l

 

disulfid

 

 

 

ber. als CS2

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

16.

Chemischer Sauer-

120 mg/l

 

stoffbedarf CSB

m)

 

 

ber. als O2

 

 

 

l)

 

 

17.

Biochemischer Sauer-

20 mg/l

 

stoffbedarf BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

18.

Adsorbierbare org.

1,0 mg/l

1,5 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

19.

Schwerflüchtige

20 mg/l

150 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

20.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

20 mg/l

 

 

 

 

21.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,2 mg/l

 

geb. Halogene POX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

22.

Summe der anionischen

1,0 mg/l

n)

 

und nichtionischen

 

 

 

Tenside

 

 

23.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

aromat. Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol, Toluol, Xylole und

 

 

 

Ethylbenzol BTXE

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Chemiefasern (weggefallen)


Anl. 2 AEV Chemiefasern seit 23.05.2019 weggefallen.

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