§ 2 AEV Chemiefasern

AEV Chemiefasern - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2026

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Zink (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 10), Sulfid (Nr. 14), Kohlenstoffdisulfid (Nr. 15), AOX (Nr. 18), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 20), POX (Nr. 21) und BTXE (Nr. 23).

In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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