Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.
In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 237 AEUV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 237 AEUV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 237 AEUV