Art. 237 AEUV DER RAT

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999

Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2009

Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.

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