Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Ärztinnen-/Ärzteausweise gemäß § 4 dürfen mit 1. September 2025 ausgestellt und ausgegeben werden.Ärztinnen-/Ärzteausweise gemäß Paragraph 4, dürfen mit 1. September 2025 ausgestellt und ausgegeben werden.
(3)Absatz 3,Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Ärztinnen-/Ärzteausweise behalten ihre Gültigkeit.
In Kraft seit 20.12.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 Ärzteliste-V 2025
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Ärzteliste-V 2025 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 Ärzteliste-V 2025