Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 2 jeweils ein Formblatt aufzulegen.Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Absatz 2, jeweils ein Formblatt aufzulegen.
(2)Absatz 2,Jede/r Ärztin/Arzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste auf dem von der Österreichischen Ärztekammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre oder seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten.
(3)Absatz 3,Die anmeldenden Ärztinnen und Ärzte sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten verantwortlich.
In Kraft seit 20.12.2025 bis 31.12.9999
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