§ 66c ÄrzteG 1998 Begutachtungsrechte

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommen, sind diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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