§ 62 ÄrzteG 1998 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat Ärztinnen/Ärzten,
    1. 1.Ziffer einsüber die ein Verfahren zur Bestellung einer (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB oder über die ein Verfahren zur Bestellung einer (einstweiligen) gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, ABGB oder
    2. 2.Ziffer 2gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachts grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, oder
    3. 3.Ziffer 3gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachts grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufs, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind,
    eingeleitet worden ist, die Ausübung des ärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Verfahrens gemäß Z 1 bis 3 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.eingeleitet worden ist, die Ausübung des ärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Verfahrens gemäß Ziffer eins bis 3 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann Ärztinnen/Ärzten, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.
  3. (3)Absatz 3,Wurde einer Ärztin/einem Arzt auf Grund des Abs. 2 die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann unverzüglich das nach § 109 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach § 271 ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.Wurde einer Ärztin/einem Arzt auf Grund des Absatz 2, die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann unverzüglich das nach Paragraph 109, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Paragraph 271, ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
  4. (4)Absatz 4,Die Gerichte sind verpflichtet, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Ärztekammer
    1. 1.Ziffer einsdie Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
    2. 2.Ziffer 2die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    unverzüglich bekanntzugeben, soweit Ärztinnen/Ärzte hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Ärztin/einen Arzt als Beschuldigte/Beschuldigten (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO). Ebenso sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann Anzeigen wegen des Verdachts grober Verfehlungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen sind bei Ärztinnen/Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle der Ärztin/des Arztes zu erstatten.unverzüglich bekanntzugeben, soweit Ärztinnen/Ärzte hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Ärztin/einen Arzt als Beschuldigte/Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Ebenso sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann Anzeigen wegen des Verdachts grober Verfehlungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und die von Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen sind bei Ärztinnen/Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch der vorgesetzten Dienststelle der Ärztin/des Arztes zu erstatten.
  5. (4a)Absatz 4 a,Zusätzlich zu Abs. 4 haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte personenbezogene Daten, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Abs. 1 wegen des Verdachts grober Verfehlungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 benötigt werden, nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann auf deren/dessen Ersuchen zu übermitteln.Zusätzlich zu Absatz 4, haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte personenbezogene Daten, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Absatz eins, wegen des Verdachts grober Verfehlungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, benötigt werden, nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann auf deren/dessen Ersuchen zu übermitteln.
  6. (4b)Absatz 4 b,In Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 erstreckt sich die Mitwirkungspflicht der Ärztin/des Arztes insbesondere darauf, ihr/ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten oder andere Informationen zu ihrem/seinem Gesundheitszustand, soweit diese für die Beurteilung der Gefährdung des öffentlichen Wohls und der Gefahr in Verzug bedeutsam sind, vorzulegen. Wird der Mitwirkungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen, hat das Gericht Akten oder Aktenbestandteile zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 auf Ersuchen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns zu übermitteln.In Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erstreckt sich die Mitwirkungspflicht der Ärztin/des Arztes insbesondere darauf, ihr/ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten oder andere Informationen zu ihrem/seinem Gesundheitszustand, soweit diese für die Beurteilung der Gefährdung des öffentlichen Wohls und der Gefahr in Verzug bedeutsam sind, vorzulegen. Wird der Mitwirkungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen, hat das Gericht Akten oder Aktenbestandteile zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, auf Ersuchen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns zu übermitteln.
  7. (5)Absatz 5,Vor der Untersagung nach den Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Ärztekammer, bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist ihr in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung nach Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer das Recht der Beschwerde.Vor der Untersagung nach den Absatz eins, oder 2 ist die Österreichische Ärztekammer, bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist ihr in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung nach Absatz 2, hat die Österreichische Ärztekammer das Recht der Beschwerde.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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