Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Die Ärztekammern sind unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG zur
1.Ziffer einsVerarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte, insbesondere durch Zugriff auf die Ärzteliste, und Zahnärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie
2.Ziffer 2Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten
ermächtigt.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 sind die Ärztekammern berechtigt, personenbezogene Daten in folgendem Umfang zu übermitteln:Unbeschadet des Absatz eins, sind die Ärztekammern berechtigt, personenbezogene Daten in folgendem Umfang zu übermitteln:
1.Ziffer einsan Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,
2.Ziffer 2an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.
(3)Absatz 3,Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 2 ist untersagt.Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Absatz 2, ist untersagt.
(4)Absatz 4,Die Ärztekammern dürfen ihren Kammerangehörigen Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammerangehörigen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß § 174 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021.Die Ärztekammern dürfen ihren Kammerangehörigen Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammerangehörigen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß Paragraph 174, Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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