§ 66b ÄrzteG 1998 Verarbeitung personenbezogener Daten

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Ärztekammern sind unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG zur

1.

Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte, insbesondere durch Zugriff auf die Ärzteliste, und Zahnärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie

2.

Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten

ermächtigt.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind die Ärztekammern berechtigt, personenbezogene Daten in folgendem Umfang zu übermitteln:

1.

an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,

2.

an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.

(3) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 2 ist untersagt.

(4) Die Ärztekammern dürfen ihren Kammerangehörigen Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammerangehörigen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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