Anl. 1 ÄAO 2015

ÄAO 2015 - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach für Allgemeinmedizin und Familienmedizin umfasst die grundlegende Gesundheitsversorgung, insbesondere die patientinnen-/patientenzentrierte, medizinische Betreuung des gesundheitsrelevanten Lebensbereichs unter Berücksichtigung von geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten, somatischen und psychosozialen Aspekten sowie individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Patientinnen/Patienten im Kontext ihrer Familien oder sozialen Gemeinschaften. Es fungiert als Anlauf-, Betreuungs- und Koordinationsstelle für sämtliche gesundheitlichen Anliegen, insbesondere im Sinne der Primärversorgung.

Die wesentlichen Aufgaben des Sonderfaches für Allgemeinmedizin und Familienmedizin liegen insbesondere in der

  1. 1.Ziffer einsDiagnostik und Krankenbehandlung akuter, chronischer und komplexer Erkrankungen, einschließlich Erst- und Akutversorgung,
  2. 2.Ziffer 2allgemeinmedizinischen Versorgung einschließlich Schmerztherapie, Geriatrie, Psychosomatik, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen sowie palliativmedizinischen Versorgung und Sterbebegleitung,
  3. 3.Ziffer 3Gesundheitsberatung, Anleitung zu und Umsetzung von gesundheitsfördernden Maßnahmen, Stärkung der Gesundheitskompetenz, Durchführung präventiver Maßnahmen einschließlich Impfungen und Früherkennung von Gesundheitsstörungen, Einleitung und Begleitung rehabilitativer Maßnahmen,
  4. 4.Ziffer 4kontinuierlichen Betreuung in einer haus- und familienärztlichen Funktion, auch im häuslichen Umfeld und in Pflegeeinrichtungen sowie
  5. 5.Ziffer 5interdisziplinären, sektorenübergreifenden Zusammenführung und Koordination medizinischer und psychosozialer Informationen und Maßnahmen, auch mit Fokus auf Gewaltschutz und Gewaltprävention, sowie im Sinne der zentralen Fallkoordination und integrierten Versorgung.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins9 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 233 Monate Sonderfach-Grundausbildung
    1. 2.1.2 Punkt einsin folgenden Sonderfächern zumindest in der jeweils angegebenen Dauer
      1. 2.1.1.2 Punkt eins Punkt einsAllgemeinmedizin und Familienmedizin (6 Monate)
      2. 2.1.2.2 Punkt eins Punkt 2Innere Medizin (6 Monate)
      3. 2.1.3.2 Punkt eins Punkt 3Kinder- und Jugendheilkunde (3 Monate)
      4. 2.1.4.2 Punkt eins Punkt 4Orthopädie und Traumatologie (3 Monate)
      5. 2.1.5.2 Punkt eins Punkt 5Neurologie (3 Monate)
      6. 2.1.6.2 Punkt eins Punkt 6Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (3 Monate)
      7. 2.1.7.2 Punkt eins Punkt 7Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (3 Monate)
      8. 2.1.8.2 Punkt eins Punkt 8Haut- und Geschlechtskrankheiten (3 Monate)
    2. 2.2.2 Punkt 2ein weiteres Wahlfach in der Dauer von zumindest 3 Monaten aus folgenden Sonderfächern:
      1. 2.2.1.2 Punkt 2 Punkt einsAnästhesiologie und Intensivmedizin
      2. 2.2.2.2 Punkt 2 Punkt 2Augenheilkunde und Optometrie
      3. 2.2.3.2 Punkt 2 Punkt 3Allgemein- und Viszeralchirurgie
      4. 2.2.4.2 Punkt 2 Punkt 4Frauenheilkunde und Geburtshilfe
      5. 2.2.5.2 Punkt 2 Punkt 5Urologie
      6. 2.2.6.2 Punkt 2 Punkt 6Radiologie
      7. 2.2.7.2 Punkt 2 Punkt 7Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
      8. 2.2.8.2 Punkt 2 Punkt 8Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  3. 3.Ziffer 318 Monate Sonderfach-Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Allgemeinmedizin und Familienmedizin und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechend verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird,
    1. 3.1.3 Punkt einsgesonderte Ausbildungseinheiten zum vertieften Kompetenzerwerb durch die
      1. 3.1.1.3 Punkt eins Punkt einsTeilnahme an Balint-Gruppen im Umfang von zumindest 30 Stunden, wobei bis zu 20 Stunden während der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden können, und
      2. 3.1.23 Punkt eins Punkt 2Tätigkeit in Krankenanstalten in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr oder die Teilnahme an qualitätsgesicherten Kursen im Ausmaß von zumindest 80 Stunden, wobei bis zu 40 Stunden während der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden können, zumindest in einem der folgenden Bereiche:
        1. 3.1.2.1.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt einsSuchttherapie
        2. 3.1.2.2.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2Geriatrie
        3. 3.1.2.3.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 3Palliativmedizin
        4. 3.1.2.4.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4Psychosomatik
        5. 3.1.2.5.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 5Schmerztherapie
        6. 3.1.2.6.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 6Notfallmedizin
        7. 3.1.2.7.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 7Prävention
        8. 3.1.2.8.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 8Gesundheitsförderung und Gesundheitskompetenz, Public Health
        9. 3.1.2.9.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 9Arbeits- und Umweltmedizin
        10. 3.1.2.10.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 10Gendermedizin
        11. 3.1.2.11.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 11Sonografie
  4. 4.Ziffer 4Sofern Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der Sonderfach-Grundausbildung (2.1.1.) in einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung gemäß § 6 Abs. 7 Z 6 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, absolviert wird, ist den Turnusärztinnen/Turnusärzten die kontinuierliche Teilnahme an Mentoringprogrammen und anderen Programmen zur Orientierungshilfe und Unterstützung zu ermöglichen. Die Mentorinnen/Mentoren haben die Erfordernisse gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 zu erfüllen.Sofern Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der Sonderfach-Grundausbildung (2.1.1.) in einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 6, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, absolviert wird, ist den Turnusärztinnen/Turnusärzten die kontinuierliche Teilnahme an Mentoringprogrammen und anderen Programmen zur Orientierungshilfe und Unterstützung zu ermöglichen. Die Mentorinnen/Mentoren haben die Erfordernisse gemäß Paragraph 262, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 zu erfüllen.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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