§ 37 ÄAO 2015 Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen

ÄAO 2015 - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Bis 31. Mai 2027 ist für die Ausbildung in den Sonderfächern

1.

Gerichtsmedizin,

2.

Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,

3.

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie

4.

Strahlentherapie-Radioonkologie

im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärztinnen/Fachärzte bis zu einem Höchstmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Festsetzung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztinnnen/Fachärzte des betreffenden Sonderfaches (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) als ausreichend angesehen werden.

(2) Sofern für die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 über das Ausmaß gemäß Abs. 1 hinaus weitere Ausbildungsstellen festgesetzt werden sollen, bedarf es jeweils ab zwei weiteren Ausbildungsstellen zur Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte jeweils nur einer/eines weiteren in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztin/Facharztes des Sonderfaches Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung).

(3) Eine Ausbildung in einem in Abs. 1 genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2027 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 1 und Abs. 2 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.

In Kraft seit 08.02.2022 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ÄAO 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 27 ÄAO 2015 Abschluss begonnener Ausbildungen§ 28 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer§ 29 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen§ 30 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin§ 31 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen im Sonderfachbereich Innere Medizin, die bisherige Additivfächer integrieren§ 32 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer§ 33 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben§ 34 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie§ 35 ÄAO 2015 Eintragung neuer Facharztbezeichnung in die Ärzteliste§ 36 ÄAO 2015 Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung§ 37 ÄAO 2015 Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen§ 38 ÄAO 2015 Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien§ 39 ÄAO 2015 Inkrafttreten; Außerkrafttreten§ 40 ÄAO 2015 (weggefallen)§ 41 ÄAO 2015 (weggefallen)Anl. 1 ÄAO 2015Anl. 2 ÄAO 2015Anl. 3 ÄAO 2015Anl. 4 ÄAO 2015Anl. 5 ÄAO 2015Anl. 6 ÄAO 2015
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 ÄAO 2015
§ 38 ÄAO 2015