§ 4 AdrRegV 2016

AdrRegV 2016 - Adressregisterverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Inhalt und Struktur der Angaben des Adressregisters und über den Kostenersatz für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (Adressregisterverordnung – AdrRegV), BGBl. II Nr. 218/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 57/2009 außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Inhalt und Struktur der Angaben des Adressregisters und über den Kostenersatz für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (Adressregisterverordnung – AdrRegV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2009, außer Kraft.

In Kraft seit 20.02.2016 bis 31.12.9999
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