§ 3 AdrRegV 2016

AdrRegV 2016 - Adressregisterverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Enthält eine Adressierung unten angeführte Elemente, so ist sie als rechtlich gültig anzusehen.

  1. 1.Ziffer einsStraßennamen oder Straßennamen abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 3),Straßennamen oder Straßennamen abgekürzt (gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,),
  2. 2.Ziffer 2daneben stehend die Orientierungsnummer oder die Orientierungsnummer abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 4) und die Adressdaten des Gebäudes oder die Adressdaten des Gebäudes abgekürzt (gemäß § 2 Z 1) zusammengezogen,daneben stehend die Orientierungsnummer oder die Orientierungsnummer abgekürzt (gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,) und die Adressdaten des Gebäudes oder die Adressdaten des Gebäudes abgekürzt (gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,) zusammengezogen,
  3. 3.Ziffer 3darunter die Postleitzahl und
  4. 4.Ziffer 4daneben der Zustellort (jeweils gemäß § 1 Abs. 1 Z 7).daneben der Zustellort (jeweils gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,).
In Kraft seit 20.02.2016 bis 31.12.9999
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