§ 2 AdrRegV 2016

AdrRegV 2016 - Adressregisterverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Für Gebäude sind im Adressregister die im § 9a Abs. 3 VermG festgelegten Angaben einzutragen. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Inhalte und Merkmale. Für Gebäude sind im Adressregister die im Paragraph 9 a, Absatz 3, VermG festgelegten Angaben einzutragen. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Inhalte und Merkmale.

 

Gebäudeangaben

Inhalt und Merkmale

zuständige Stelle

Z 1Ziffer eins

Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere numerischen Bezeichnung betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.

Objektnummer (OBJNR)

STAT

Wenn sich mehrere Gebäude auf einer Adresse befinden, müssen die Gebäude näher beschrieben werden, damit sie voneinander unterscheidbar sind.

Gemeinde

Stiege;

Block;

Gruppe;

Haus;

Ladenzeile;

Los;

Objekt;

Parzelle;

Pavillon;

Reihe;

Stand;

Weg

 
 
 
 
 

Gebäudezusatzbezeichnung: entspricht die angeführte standardisierte Gebäudebezeichnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, kann in Ausnahmefällen ein freier Text verwendet werden (zB Werkstatt)

Gemeinde

Numerische Bezeichnung und nähere Beschreibung des Gebäudes abgekürzt

Gemeinde-BEV

Z 2Ziffer 2

Repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes

Der Referenzpunkt soll innerhalb des Gebäudes (Gebäudekomplexes) zu liegen kommen.

Gemeinde

Art der Bestimmung

Gemeinde

Angabe, ob die Adresse inner- oder außerhalb eines in der DKM dargestellten Gebäudes liegt

Gemeinde

Z 3Ziffer 3

Allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden

J – Hauptadresse

N – Identadresse

Für jedes Gebäude ist nur eine Hauptadresse erlaubt.

Gemeinde

Z 4Ziffer 4

Allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des § 2 Z 2 GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2009Allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, GWR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,

Aus den überwiegenden Flächenangaben der Nutzungseinheiten errechnet sich eine Zuordnung zur EU-Gebäudeklassifikation:

Gebäude mit einer Wohnung;

Gebäude mit zwei oder mehr Wohnungen;

Wohngebäude für Gemeinschaften;

Hotels und ähnliche Gebäude;

Bürogebäude;

Groß- und Einzelhandelsgebäude;

Gebäude des Verkehrs- und Nachrichtenwesens;

Industrie- und Lagergebäude;

Gebäude für Kultur- und Freizeitzwecke sowie das Bildungs- und Gesundheitswesen;

Sonstige Baulichkeiten

STAT

Z 5Ziffer 5

Funktion(en) des Gebäudes

Apotheke;

Einsatzzentrale / Rettungsdienst;

Polizei;

Feuerwehr;

Gemeindeamt;

Krankenanstalt;

Tankstelle;

Schule;

nicht bearbeitet;

zur Zeit keine Funktion zugeordnet (Mehrfachangaben sind möglich)

Gemeinde

Z 6Ziffer 6

Allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde

Freier Text

Gemeinde

Z 7Ziffer 7

Von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallenVon der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Ziffer 8, oder 9 fallen

Der bisher von der Gemeinde verwendete Gebäudeschlüssel

Gemeinde

Z 8Ziffer 8

Eignung für Wohnzwecke

Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet: ja/nein

Gemeinde

Z 9Ziffer 9

Allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen

Weitere Angaben für das Meldewesen

Bundesministerium für Inneres

Z 10Ziffer 10

Vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer

Adressnummer; setzt sich aus Adresscode und Subcode zusammen (ADRNR)

BEV

Adresscode gemäß § 9a Abs. 2 Z 10 VermG (ADRCD)Adresscode gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 10, VermG (ADRCD)

BEV

Für jedes Gebäude auf einer Adresse wird ein Zähler (Subcode) vergeben (SUBCD).

BEV

In Kraft seit 20.02.2016 bis 31.12.9999
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