Gesamte Rechtsvorschrift AdrRegV 2016

Adressregisterverordnung 2016

AdrRegV 2016
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 AdrRegV 2016


  1. (1)Absatz eins,Die geocodierten (raumbezogenen) Adressen haben die im § 9a Abs. 2 des Vermessungsgesetzes – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, festgelegten Angaben zu enthalten. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Inhalte und Merkmale.Die geocodierten (raumbezogenen) Adressen haben die im Paragraph 9 a, Absatz 2, des Vermessungsgesetzes – VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, festgelegten Angaben zu enthalten. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Inhalte und Merkmale.

 

Adressangaben

Inhalt und Merkmale

zuständige Stelle

Z 1Ziffer eins

Bezeichnung der Gemeinde

Offizieller Gemeindename

Gemeinde

Gemeindename abgekürzt

Gemeinde-Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV)

Gemeindekennziffer (GKZ)

Bundesanstalt Statistik Österreich (STAT)

Z 2Ziffer 2

Bezeichnung der Ortschaft

Offizieller Ortschaftsname

Gemeinde

Ortschaftsname abgekürzt

Gemeinde-BEV

Ortschaftskennziffer (OKZ)

STAT

Z 3Ziffer 3

Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden

Innerhalb der Gemeinde eindeutiger Straßenname; gegebenenfalls ist der Ortschaftsname, soweit dies zur Sicherstellung der Eindeutigkeit erforderlich ist, hinzuzufügen

Gemeinde

Straßenname abgekürzt

Gemeinde-BEV

Straßenkennziffer (SKZ)

STAT

Z 4Ziffer 4

Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer ua.)

Orientierungsnummer (ON); in Ermangelung einer solchen die Grundstücksnummer

Gemeinde

 

Orientierungsnummer abgekürzt

Gemeinde-BEV

 

Z 5Ziffer 5

Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht

Katastralgemeindename

BEV

Katastralgemeindenummer (KGNR)

BEV

Grundstücksnummer (GNR)

BEV

Z 6Ziffer 6

Repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz der Adresse

Der Referenzpunkt soll in einem unmittelbaren Naheverhältnis zur adressgebenden Straße oder Ortschaft stehen. Wenn es auf dieser Adresse Gebäude gibt, soll der Referenzpunkt innerhalb eines Gebäudes (Gebäudekomplexes) zu liegen kommen.

Gemeinde

Art der Bestimmung

Gemeinde

Angabe, ob die Adresse inner- oder außerhalb eines in der Digitalen Katastralmappe (DKM) dargestellten Gebäudes liegt

Gemeinde

Z 7Ziffer 7

Postleitzahl, Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen

Postleitzahl (PLZ)

BEV

Zustellort – grundsätzlich Gemeindename;

wenn es in einer Gemeinde mehrere gleichlautende Straßennamen gibt, dann kann der Zustellort der Ortschaftsname sein oder er setzt sich aus Gemeinde- und Ortschaftsnamen zusammen (von der Gemeinde auswählbar)

Gemeinde-BEV

Vulgoname, Hofname oder andere ortsübliche Bezeichnung von landwirtschaftlichen Gehöften

Gemeinde

 

Zählsprengelname (ZSP)

STAT

Zählsprengelnummer (ZSPNR)

STAT

Z 8Ziffer 8

Eignung für Wohnzwecke

Adresse für Wohnzwecke geeignet: ja/nein

Gemeinde

Z 9Ziffer 9

Von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben

Bisher in der Gemeinde verwendeter Adressschlüssel und weitere erläuternde Angaben

Gemeinde

Z 10Ziffer 10

Vom Adressregister vergebener Adresscode

Österreichweit eindeutiger, nicht systematisch aufgebauter Schlüssel für jede Adresse (ADRCD)

BEV

  1. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 offiziell vergebenen Bezeichnungen mit dem Vermerk „abgekürzt“ sind auf maximal 38 Zeichen abzukürzen, um die Gemeinde- bzw. Ortschaftsnamen, Straßennamen und Orientierungsnummern bei üblicher Druckgröße in den Fenstern der Kuverts zur Gänze sichtbar zu machen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 offiziell vergebenen Bezeichnungen mit dem Vermerk „abgekürzt“ sind auf maximal 38 Zeichen abzukürzen, um die Gemeinde- bzw. Ortschaftsnamen, Straßennamen und Orientierungsnummern bei üblicher Druckgröße in den Fenstern der Kuverts zur Gänze sichtbar zu machen.

§ 2 AdrRegV 2016


Für Gebäude sind im Adressregister die im § 9a Abs. 3 VermG festgelegten Angaben einzutragen. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Inhalte und Merkmale. Für Gebäude sind im Adressregister die im Paragraph 9 a, Absatz 3, VermG festgelegten Angaben einzutragen. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Inhalte und Merkmale.

 

Gebäudeangaben

Inhalt und Merkmale

zuständige Stelle

Z 1Ziffer eins

Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere numerischen Bezeichnung betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.

Objektnummer (OBJNR)

STAT

Wenn sich mehrere Gebäude auf einer Adresse befinden, müssen die Gebäude näher beschrieben werden, damit sie voneinander unterscheidbar sind.

Gemeinde

Stiege;

Block;

Gruppe;

Haus;

Ladenzeile;

Los;

Objekt;

Parzelle;

Pavillon;

Reihe;

Stand;

Weg

 
 
 
 
 

Gebäudezusatzbezeichnung: entspricht die angeführte standardisierte Gebäudebezeichnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, kann in Ausnahmefällen ein freier Text verwendet werden (zB Werkstatt)

Gemeinde

Numerische Bezeichnung und nähere Beschreibung des Gebäudes abgekürzt

Gemeinde-BEV

Z 2Ziffer 2

Repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes

Der Referenzpunkt soll innerhalb des Gebäudes (Gebäudekomplexes) zu liegen kommen.

Gemeinde

Art der Bestimmung

Gemeinde

Angabe, ob die Adresse inner- oder außerhalb eines in der DKM dargestellten Gebäudes liegt

Gemeinde

Z 3Ziffer 3

Allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden

J – Hauptadresse

N – Identadresse

Für jedes Gebäude ist nur eine Hauptadresse erlaubt.

Gemeinde

Z 4Ziffer 4

Allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des § 2 Z 2 GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2009Allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, GWR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,

Aus den überwiegenden Flächenangaben der Nutzungseinheiten errechnet sich eine Zuordnung zur EU-Gebäudeklassifikation:

Gebäude mit einer Wohnung;

Gebäude mit zwei oder mehr Wohnungen;

Wohngebäude für Gemeinschaften;

Hotels und ähnliche Gebäude;

Bürogebäude;

Groß- und Einzelhandelsgebäude;

Gebäude des Verkehrs- und Nachrichtenwesens;

Industrie- und Lagergebäude;

Gebäude für Kultur- und Freizeitzwecke sowie das Bildungs- und Gesundheitswesen;

Sonstige Baulichkeiten

STAT

Z 5Ziffer 5

Funktion(en) des Gebäudes

Apotheke;

Einsatzzentrale / Rettungsdienst;

Polizei;

Feuerwehr;

Gemeindeamt;

Krankenanstalt;

Tankstelle;

Schule;

nicht bearbeitet;

zur Zeit keine Funktion zugeordnet (Mehrfachangaben sind möglich)

Gemeinde

Z 6Ziffer 6

Allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde

Freier Text

Gemeinde

Z 7Ziffer 7

Von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallenVon der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Ziffer 8, oder 9 fallen

Der bisher von der Gemeinde verwendete Gebäudeschlüssel

Gemeinde

Z 8Ziffer 8

Eignung für Wohnzwecke

Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet: ja/nein

Gemeinde

Z 9Ziffer 9

Allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen

Weitere Angaben für das Meldewesen

Bundesministerium für Inneres

Z 10Ziffer 10

Vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer

Adressnummer; setzt sich aus Adresscode und Subcode zusammen (ADRNR)

BEV

Adresscode gemäß § 9a Abs. 2 Z 10 VermG (ADRCD)Adresscode gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 10, VermG (ADRCD)

BEV

Für jedes Gebäude auf einer Adresse wird ein Zähler (Subcode) vergeben (SUBCD).

BEV

§ 3 AdrRegV 2016


Enthält eine Adressierung unten angeführte Elemente, so ist sie als rechtlich gültig anzusehen.

  1. 1.Ziffer einsStraßennamen oder Straßennamen abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 3),Straßennamen oder Straßennamen abgekürzt (gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,),
  2. 2.Ziffer 2daneben stehend die Orientierungsnummer oder die Orientierungsnummer abgekürzt (gemäß § 1 Abs. 1 Z 4) und die Adressdaten des Gebäudes oder die Adressdaten des Gebäudes abgekürzt (gemäß § 2 Z 1) zusammengezogen,daneben stehend die Orientierungsnummer oder die Orientierungsnummer abgekürzt (gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,) und die Adressdaten des Gebäudes oder die Adressdaten des Gebäudes abgekürzt (gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,) zusammengezogen,
  3. 3.Ziffer 3darunter die Postleitzahl und
  4. 4.Ziffer 4daneben der Zustellort (jeweils gemäß § 1 Abs. 1 Z 7).daneben der Zustellort (jeweils gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,).

§ 4 AdrRegV 2016


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Inhalt und Struktur der Angaben des Adressregisters und über den Kostenersatz für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (Adressregisterverordnung – AdrRegV), BGBl. II Nr. 218/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 57/2009 außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Inhalt und Struktur der Angaben des Adressregisters und über den Kostenersatz für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (Adressregisterverordnung – AdrRegV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2009, außer Kraft.

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