§ 48a AbgEO Zuschlag bei Versteigerung im Internet

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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