§ 43d AbgEO Verkaufsverwahrung

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Der Versteigerer hat für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Gegenstände zu sorgen. Werden Gegenstände während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 43c Abs. 2 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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