§ 987 ABGB Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.

In Kraft seit 11.06.2010 bis 31.12.9999
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